Wochenblatt-Leser Ralf S. fragt: Ich führe einen kleinen Betrieb im Nebenerwerb. Nun soll ich für acht Jahre Rundfunkbeiträge nachzahlen. Muss ich das? Ab wann und wie lange muss ich überhaupt zahlen? Wie wird der Beitrag berechnet? Muss ich für Schlepper zahlen? Kann ich mich befreien lassen?
Rebecca Kopf, Redaktion, antwortet: Beitragspflicht bei Nebenerwerb? Auch Nebenerwerbslandwirte sind beitragspflichtig. Es wird nicht zwischen Voll- und Nebenerwerbslandwirtschaft unterschieden, da es weder auf den Umfang der Nutzung der Betriebsstätten zu Erwerbszwecken noch auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung ankommt.
Wie wird der Beitrag berechnet?
Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags pro Betriebsstätte ist gestaffelt. Sie bemisst sich nach der Anzahl der Beschäftigten. Ein Betrieb mit bis zu acht Beschäftigten gehört zu Staffel 1 und zahlt pro Monat damit nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags (6,12 €). Bei 9 bis 19 beschäftigten fällt der Betrieb in Staffel 2. Es ist der gesamte Betrag in Höhe von 18,36 € zu zahlen.
Wer zählt zu den Beschäftigten?
Es zählen alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Dazu gehören alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten, auch wenn es Familienmitglieder sind. Sind diese im Betrieb tätig und nicht sozialversicherungspflichtig, zählen sie nicht mit. Auch Inhaber oder Inhaberin, Auszubildende und geringfügig Beschäftigte (Minijobber) zählen nicht. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden zählen mit 0,5, von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und von mehr als 30 Stunden mit 1.
Beitrag auch für Schlepper?
Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 6 km/h sind in der Regel beitragsfrei, sofern sie der Fahrzeugklasse „T“ unterliegen. Damit fällt für Traktoren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler sowie einachsige Zugmaschinen in der Regel kein Rundfunkbeitrag an. Nur Personen- und Lastkraftwagen der Klassen M, N und Geländewagen (Symbol G) sind beitragspflichtig. Dabei ist ein Fahrzeug pro Betriebsstätte frei. Jedes weitere Kraftfahrzeug kostet 6,12 € monatlich. Die jeweilige Fahrzeugklasse steht in der Zulassungsbescheinigung Teil I.
Ab wann sind Beiträge zu zahlen?
Sobald der Betriebsinhaber den Betrieb übernimmt, muss er sich bei der Landesrundfunkanstalt anmelden und Rundfunkbeiträge zahlen. Meldet er sich erst später an, sind die Beiträge rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Betriebsübernahme zu zahlen. Da es den Rundfunkbeitrag (ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice) allerdings erst seit 2013 in dieser Form gibt (früher Rundfunkgebühr, GEZ-Gebühr), können sich Forderungen an säumige Beitragszahler nur rückwirkend bis 2013 ergeben. Die Beitragspflicht endet mit der Betriebsauf- bzw. - übergabe. Diese muss der Landesrundfunkanstalt fristgerecht mitgeteilt werden.
Wer ist von der Zahlung befreit?
Wer beispielsweise Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II erhält, kann beim Beitragsservice eine Befreiung von der Beitragspflicht beantragen.
Wo gibt es weitere Infos?
Diese und weitere Informationen speziell für Landwirte und Nebenerwerbslandwirte über den Rundfunkbeitrag gehen aus einem Merkblatt des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio sowie dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) hervor.
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(Folge 34-2023)