Der geplante Wanderweg wird im Bereich des Steinbruchgeländes auch durch einen Wald führen. Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Betretungsrecht ist ein Jedermanns-Recht. Da die späteren Wanderaktivitäten nicht gewerblich organisiert werden, greift das allgemeine Waldbetretungsrecht.
Für typische Waldgefahren wie trockene Äste, umgestürzte Bäume oder Totholz, das Herabfallen von Eicheln, Zapfen oder Kastanien und damit einhergehenden Schäden haftet der Waldbesitzer grundsätzlich nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Waldbesitzer nicht seinerseits den Verkehr auf Waldwegen eröffnet hat.
Hier besteht das Problem, dass Sie als Waldbesitzer durch aktives Mittun einen tatsächlichen öffentlichen Weg entstehen lassen wollen. Tatsächliche öffentliche Wege entstehen, wenn auf den Waldwegen aufgrund ausdrücklicher Zulassung oder stillschweigender Duldung eines Eigentümers die Nutzung durch die Allgemeinheit stattfindet oder zugelassen wird. Wenn Sie also als Waldbesitzer ausdrücklich erlauben, dass ein Waldweg ausgewiesen wird, besteht die Gefahr, dass Sie bei Realisierung typischer Waldgefahren oder auch Mängeln der Beschaffenheit des Weges in Haftung genommen werden.
Die Rechtsprechung ist hier nicht eindeutig. Teils wird vertreten, dass die Nutzer der Waldwege mit typischen Gefahren und Mängeln der Beschaffenheit im Wald rechnen müssen, sodass keine allzu hohen Anforderungen an den Waldbesitzer gestellt werden können. Andererseits wiederum bedeutet es auch, dass, je umfassender die Waldnutzung des Wanderweges ist, beispielsweise durch höhere Wanderfrequenz, desto umfassender sollen die Pflichten des Waldbesitzers im Hinblick auf die Vermeidung von Waldgefahren und Wegebeschaffenheit sein. Der Waldbesitzer wird in diesem Fall also gegebenenfalls auch und neben dem Betreiber des Wanderweges verkehrssicherungspflichtig.
Deshalb ist Waldbesitzern, die aktiv daran mitwirken, dass auf ihren Grundstücken ein Wanderweg entsteht, dringend anzuraten, eine Haftungsfreistellungsvereinbarung mit dem Betreiber des Wanderwegs zu vereinbaren, darüber hinaus die Verkehrssicherungspflicht an den Betreiber des Wanderweges zu delegieren. Die Vereinbarung sollte ferner Regelungen zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung beinhalten.
Lassen Sie sich vom zuständigen WLV-Kreisverband oder einem Rechtsanwalt individuell beraten.
(Folge 21-2019)