Wochenblatt-Leser Reinhold B. in H. fragt: Im Zuge einer Straßenbaumaßnahme wurden Teile meiner Ackerflächen benötigt. Jetzt stellte ich fest: Es sind Bäume direkt auf der Grenze gepflanzt worden. Die Bäume wurden also noch vor den Straßenbaumaßnahmen gepflanzt. Welche Grenzabstände müssten eingehalten werden?
Heinrich Barkmeyer, Wald und Holz NRW, informiert: In Niedersachsen ist das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz (NNachbG) einschlägig, das für alle Anpflanzungen über 3 m im Außenbereich einen Grenzabstand von 1,25 m vorschreibt. Diese Bestimmung gilt allerdings nicht für Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen und auf Uferböschungen (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 NNachbG).
Kein Grenzabstand
Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen betreffen solche, die auf dem Straßenkörper vorgenommen werden, also auch im Randbereich zu benachbarten Grundstücken. Bei der Durchführung der von Ihnen beschriebenen Straßenbaumaßnahmen musste bei der Pflanzung der Laubbäume zu Ihrem Grundstück also kein Abstand eingehalten werden.
Auf der Grenze pflanzen nicht erlaubt
Diese Ausnahmevorschrift im Gesetz rechtfertigt es allerdings nicht, die Bäume auf die Grenze oder sogar darüber hinaus auf Ihr Grundstück zu setzen. Sollte dieses geschehen sein, können Sie ein entsprechendes Zurücksetzen der Pflanzen von dem Straßenbaulastträger verlangen. Zudem beschreibt das Niedersächsische Straßengesetz (NStrG) die Befugnisse des Straßenbaulastträgers bei der Bepflanzung des Straßenkörpers. Auch diese sind mit den Befugnissen vergleichbar, die das Straßen- und Wegegesetz in Nordrhein-Westfalen regelt.
Wurzelbeseitigung anzeigen
Die Bepflanzung des Straßenkörpers bleibt in Niedersachsen dem Träger der Straßenbaulast vorbehalten. Die Straßenanlieger haben dabei alle Maßnahmen zu dulden, die im Interesse der Erhaltung und Ergänzung der auf dem Straßenkörper befindlichen Bepflanzungen erforderlich sind. Zudem haben die Anlieger der Straßenbaubehörde rechtzeitig vorher Anzeige zu machen, wenn sie auf das Anliegergrundstück eingedrungene Wurzeln eines Straßenbaumes abschneiden wollen (§ 32 NStrG). Auch in Niedersachsen hat der Straßenbaulastträger weitgehende Freiheiten, was die Bepflanzung des Straßenkörpers anbelangt. Grenzabstände brauchen dabei nicht eingehalten zu werden.
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(Folge 3-2024)