Wochenblatt-Leser Klaus D. fragt: Was ist beim Tausch einer kleineren Eigentumswohnung gegen eine größere zu beachten? Lassen sich Grunderwerbssteuer und Notariatskosten sparen, indem man die kleinere Wohnung mit einem geringen Kaufwert ansetzt?
Stefan Schomakers, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: Von einem solchen Vorgehen kann nur dringend abgeraten werden. Auch Grundstückstauschgeschäfte sind gemäß § 1 Abs. 5 Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) grunderwerbssteuerpflichtig.
Strafrechtliche Konsequenzen möglich
Wenn Sie bewusst einen niedrigeren Kaufpreis bzw. Tauschpreis ansetzen als tatsächlich angenommen/gewollt, kann dies auch strafrechtliche Relevanz haben. Es kommt sowohl Steuerhinterziehung als auch Betrug in Betracht, da die Höhe der Grunderwerbssteuer vom Wert des Tauschgrundstückes abhängig ist. Darüber hinaus wäre der gemäß §§ 128, 311b BGB zwingend notariell zu schließende Tauschvertrag in Gänze nichtig, wenn nicht alle maßgeblichen Angaben (auch der tatsächliche Tauschwert) in der Urkunde angegeben sind. Auch kommt die Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 117 BGB (sogenanntes „Scheingeschäft“) in Betracht.
Von daher kann immer nur dazu geraten werden, die tatsächlichen Werte im Vertrag anzugeben und keine Werte „unter der Hand“ zu vereinbaren, auch wenn dies zu höheren Grunderwerbssteuern, Notarkosten usw. führt.
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(Folge 16-2024)