Wochenblatt-Leserin Susanne R. in D. fragt: Wir haben vor Kurzem eine Wohnung vermietet. Die Mieter trocknen die Wäsche in der Wohnung. Dürfen wir das untersagen?
Rebecca Kopf, Redaktion, informiert: Das Trocknen von Wäsche in der Wohnung – egal, ob an der Leine oder mittels Trockner – gehört zu einem völlig normalen und vertragsgemäßen Gebrauch einer Immobilie. Daher können Vermieter es weder in der Wohnung noch auf dem Balkon verbieten. Das gilt auch für den Fall, dass es im Keller oder auf dem Dachboden extra eingerichtete Trockenräume gibt. Entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind daher unwirksam (Landgericht Frankfurt, Az. 2/13 O 474/89). Darauf weist die ARAG-Versicherung hin.
Verbot unwirksam
Deren Fachleute sagen allerdings auch, dass Mieter keine Wäscheberge in der Wohnung trocknen dürfen, und dass es bei einer für die Anzahl der Bewohner üblichen Menge bleiben muss (Landgericht Düsseldorf, Az. 21 T 38/08).
In einem anderen Fall, von dem die ARAG berichtet, waren Mieter sogar gezwungen, ihre Wäsche in der Wohnung zu trocknen. Der Vermieter verwehrte nämlich den Zutritt zum Garten. Der Versuch eines Mieters, dafür eine Mietminderung geltend zu machen, scheiterte vor Gericht (Landgericht Köln, Az. 6 S 100/85). Und für den Balkon gilt: Hier darf zwar Wäsche an einer Leine oder Wäschespinne getrocknet werden, große Bettlaken oder Ähnliches über die Balkonbrüstung zu hängen, kann hingegen verboten sein.
Lüften und Heizen
Gleichzeitig haben Mieter eine Obhutspflicht gegenüber der Mietwohnung. Sie müssen beim Wäschetrocknen also darauf achten, dass es nicht zu Schimmelbildung kommt. Die ARAG-Fachleute raten zu ausreichender Stoßlüftung und einer genügend hohen Raumtemperatur. Kann der Vermieter nachweisen, dass der Mieter die Schimmelbildung herbeigeführt hat, kann es sogar eine Abmahnung geben.
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(Folge 15-2024)