Wochenblatt-Leser Markus J. in A. fragt: Mein Mieter will die Miete und die Nebenkosten erst zur Monatsmitte bezahlen. Ich möchte das schriftlich regeln. Der Mieter meint, eine mündliche Absprache reicht. Es gehe nur um den Zeitpunkt, nicht die Höhe der Miete. Wie ist die Rechtslage?
Rebecca Kopf, Redaktion, informiert: Mit einer ähnlichen Frage hat sich das Oberlandesgericht Hamburg (Az. 4 U 141/22), auf das die ARAG-Versicherung hinweist, beschäftigt. In dem konkreten Fall hatte der Mieter einer Gewerbeimmobilie mit dem Eigentümer bei Einzug mündlich vereinbart, die Fälligkeit von Miete und Nebenkosten einige Tage nach hinten zu schieben.
Vertragsänderungen nur schriftlich
Nach einem Eigentümerwechsel war der neue Eigentümer aber nicht mit der Verschiebung einverstanden und bestand auf die Einhaltung der im Mietvertrag vereinbarten Zahlungsmodalitäten. Der Fall ging vor Gericht. Die Richter bestätigten, dass Zahlungsmodalitäten wie Ort der Zahlung, die Art und Fälligkeit ein wichtiger Bestandteil eines jeden Vertrages sind. Daher müssen Änderungen schriftlich fixiert werden, andernfalls sind sie unwirksam. Dabei kommt es nicht darauf an, wie geringfügig die Änderung ist.
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(Folge 11-2024)