Wochenblatt-Leser Andreas S. fragt: Ich habe zum Anfang des Jahres meine landwirtschaftlichen Flächen verpachtet und halte auch keine Tier mehr. Muss ich noch Mitglied in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bleiben? Muss ich weiterhin die Abgabe für die Landwirtschaftskammer zahlen?
Jörg Uennigmann, WLV, antwortet: Maßgeblich für eine Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BG) ist, ob im Sinne der einschlägigen sozialrechtlichen Regelungen ein Unternehmen, also eine auf Dauer angelegte planmäßige Flächennutzung (zum Beispiel Ackerbau, Weidewirtschaft oder Forst) vorliegt. Der Inhaber des Unternehmens muss demnach über Grund und Boden verfügen, der unter seiner Leitung genutzt wird, sei es als Eigentümer, Pächter oder in sonstiger Weise. Da Sie alle Flächen verpachtet haben, entfällt auch die BG-Pflicht. Sie sollten den Flächenwegfall bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) melden.
BG-Pflicht entfällt
Ob und wofür in Ihrem konkreten Fall eine private Absicherung sinnvoll ist, sollten Sie mit Ihrem Versicherungsbüro oder einem Versicherungsberater besprechen. Das lässt sich von hieraus nicht einschätzen.
Die Umlage zur Landwirtschaftskammer muss grundsätzlich derjenige tragen, der auch Schuldner der Grundsteuer ist – also in der Regel der Flächeneigentümer.
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(Folge 12-2024)