Höfeordnung: Wie Ehefrau absichern?

Leserfrage: Ich bin Eigentümer eines kleinen Hofes (im Sinne der Höfeordnung, Nebenerwerb), bin verheiratet und habe drei Kinder. Wie ist meine Frau rechtlich gestellt, sollte ich versterben?

Wochenblatt-Leser Klaus O. fragt: Ich bin Eigentümer eines kleinen Hofes (im Sinne der Höfeordnung, Nebenerwerb), bin verheiratet und habe drei Kinder. Der Hof ist schuldenfrei. In den Betrieb floss teil­weise auch das außerlandwirtschaftliche Gehalt meiner Frau und Erspartes ein. Wie ist meine Frau rechtlich gestellt, sollte ich versterben? Ein Notar riet uns zu einem Vorerbe-Vertrag. Ist meine Frau damit wirklich abgesichert?

Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: Höfeordnung: Ihr Hof wird nach den Vorschriften der Höfeordnung vererbt. Für Sie und Ihre Ehefrau bedeutet dies, dass in erster Linie ­eines der drei Kinder den Hof im Sinne der Höfeordnung erbt. Vo­raussetzung ist aber, dass eines der Kinder wirtschaftsfähig ist.

Wirtschaftsfähigkeit

Nach § 6 Abs. 7 Höfeordnung bedeutet Wirtschaftsfähigkeit, dass der Hoferbe/die Hoferbin nach den körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach den Kenntnissen und der Persönlichkeit in der Lage sein muss, den zu übernehmenden Hof selbstständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Sollte keines Ihrer Kinder in diesem Sinne wirtschaftsfähig sein, dann würde Ihre Ehefrau den Hof erben. Sie wäre die alleinige und unbeschränkte Hofeigentümerin und damit abgesichert. Ist aber ein wirtschaftsfähiger Abkömmling...


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