Wochenblatt-Leser Bernhard E. fragt: Mein Hof, Forst und Ackerflächen, ist in der Höfeordnung. Die forstwirtschaftliche Fläche bewirtschafte ich (71) mit meinem Sohn (46) im Nebenerwerb. Die Ackerflächen sind im Privateigentum und seit 50 Jahren verpachtet. Ich möchte dem Sohn den Hof inklusive der Ackerflächen nach Höferecht vererben. Geht das? Welche Ansprüche hat meine Tochter?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: Ihr Hof ist ein Hof im Sinne der Höfeordnung. Das ergibt sich aus dem im Grundbuch eingetragenen Hofvermerk.
Ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist nach § 1 Absatz 1 der Höfeordnung eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, NRW und Schleswig-Holstein gelegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle. Das ist bei Ihnen der Fall. Sie betreiben Forstwirtschaft. Die Hofeigenschaft ist auch nicht „außerhalb des Grundbuchs“ entfallen. Damit ist gemeint, dass ein Betrieb trotz eingetragenen Hofvermerks im Grundbuch die Hofeigenschaft verlieren kann, nämlich wenn die land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit auf Dauer eingestellt wird, der Hof also aufgegeben wird. Das ist bei Ihnen aber nicht der Fall, denn Sie bewirtschaften den Forst mit Ihrem Sohn im Nebenerwerb weiter. Daher gilt für den Erbfall wie auch für die lebzeitige Hofübergabe das Höferecht.
Wirtschaftsfähigkeit ist Voraussetzung
Voraussetzung dafür, dass Ihr Sohn der Hofnachfolger werden kann, ist seine Wirtschaftsfähigkeit. Wirtschaftsfähig ist nach § 6 Absatz 7 Höfeordnung, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbstständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften. Ihr Sohn betreibt die Forstwirtschaft seit Jahren mit Ihnen zusammen. Daher gehen wir davon aus, dass er als wirtschaftsfähig anzusehen ist, selbst wenn er möglicherweise keine land- oder forstwirtschaftliche Ausbildung genossen hat. Ob die Wirtschaftsfähigkeit gegeben ist, wird durch das Landwirtschaftsgericht beim Erbfall bzw. bei Abschluss des Hofübergabevertrages geprüft. Sollte Ihr Sohn nicht als wirtschaftsfähig angesehen werden, kann die Hofübergabe dennoch nach Höferecht erfolgen, wenn auch Ihre Tochter und Ihre Ehefrau nicht als wirtschaftsfähig anzusehen sind. Dies stellt eine Ausnahme von dem Prinzip der Wirtschaftsfähigkeit dar.
Die Ansprüche Ihrer Tochter richten sich nach § 12 Höfeordnung. Danach wird der Abfindung nicht der Verkehrswert des Hofes zugrunde gelegt, sondern der 1,5-fache Einheitswert. Sie müssen also den Einheitswert mit 1,5 multiplizieren. Schulden können Sie abziehen bis zur Drittel-Hofeswertgrenze. Die Hälfte des Einheitswertes muss also auf jeden Fall der Berechnung der Ansprüche Ihrer Tochter zugrunde gelegt werden. Diesen Betrag multipliziert man mit der Erbquote Ihrer Tochter. Wenn wir annehmen, dass Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind und zwei Kinder haben, beträgt die Erbquote der Tochter 1/4.
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(Folge 8-2024)