Alexander B. in N. möchte einen Acker mit Mutterboden auffüllen. Was muss er dabei beachten? Welche Menge kann er auffüllen bzw. wie hoch darf die Erhöhung sein? Braucht er dafür eine Genehmigung? Was gilt es bezüglich der Grenzen zum Nachbaracker zu beachten?
Thomas Hemmelgarn, Rechtsanwalt, WLV, gibt eine Einschätzung: Gemäß § 62 Absatz 1 Nr. 9 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sind Aufschüttungen bis zu einer Höhe von 2 m und einer Grundfläche von 30 m², im Außenbereich bis 400 m², genehmigungsfrei. Bei Überschreitung dieser Flächengrößen muss eine entsprechende baurechtliche Genehmigung beantragt werden.
Flächengröße und bodenschutzrechtliche Vorschriften beachten
Darüber hinaus müssen aber auch bodenschutzrechtliche Vorschriften beachtet werden. Wer Materialien auf oder in den Boden nach Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) in einer Gesamtmenge je Vorhaben von über 800 m³ auf- oder einbringt oder hierzu einen Auftrag erteilt, muss dieses der zuständigen Bodenschutzbehörde mindestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme anzeigen.
Des Weiteren ist das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht nur zulässig, wenn die hierzu festgelegten besonderen Anforderungen der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und des Bundesbodenschutzgesetzes erfüllt sind. Wegen weiterer Einzelheiten empfehlen wir Ihnen, Kontakt mit der zuständigen Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises aufzunehmen.
Kontakt mit Unterer Bodenschutzbehörde aufnehmen
Zu beachten ist im Weiteren, dass Bodenauffüllungen im Außenbereich einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen können. Sie sind in besonderen Schutzgebieten (etwa Landschaftsschutzgebiete) grundsätzlich verboten; im Einzelfall kann von diesem Verbot eine Befreiung oder Ausnahme erteilt werden.
Nachbarrecht beachten
Im Verhältnis zu Ihrem Grundstücksnachbarn müssen die Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes (NachbG NRW) beachtet werden. Gemäß § 30 NachbG NRW muss derjenige, der den Boden seines Grundstückes über die Oberfläche des Nachbargrundstückes erhöht, einen solchen Grenzabstand einhalten, dass eine Schädigung des Nachbargrundstückes insbesondere durch Abstürzen oder Abschwemmen des Bodens ausgeschlossen ist.
Bei der Bodenauffüllung ist gemäß § 36 Absatz 2 NachbG NRW ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten. Dieser Abstand gilt nicht über Grundstücke, die in gleicher Weise wie das zur Auffüllung vorgesehene bewirtschaftet werden oder für die nach Lage, Beschaffenheit oder Größe einer Bearbeitung mit landwirtschaftlichem Gerät nicht in Betracht kommt.
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(Folge 9-2024)