Wochenblatt-Leser Luis W. fragt: Vor drei Jahren habe ich die Umbaugenehmigung für meine Stallungen im Innenbereich für fünf Wohneinheiten erhalten. Den Antrag auf Verlängerung habe ich gestellt. Gibt es ein Limit für die Verlängerung der Baugenehmigung? Kann das Bauamt nach der zwölften Verlängerung diese nicht mehr gewähren? Meine Baulasten können gelöscht werden. Oder genügt es, den Baubeginn anzumelden und dann in Eigenleistung vier Fenster und eine Tür zuzumauern?
Sonja Friedemann, Rechtsanwältin, WLV, antwortet: Verlängerung möglich: Eine Verlängerung einer Baugenehmigung ist in NRW nach der Landesbauordnung mit einem schriftlichen Antrag möglich, der der Genehmigungsbehörde vor Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung (grundsätzlich drei Jahre) zugegangen sein muss. Ein solcher Verlängerungsantrag ist höchstens bis zu einem Jahr möglich, die Verlängerung kann jedoch wiederholt beantragt werden.
Stand der Rechtsvorschriften: Der Bauherr hat aber nur so lange Anspruch auf eine Verlängerung, als das Vorhaben im Entscheidungszeitpunkt dem öffentlichen Recht weiter entspricht. Hat sich in der Zwischenzeit eine Vorschrift geändert, die auch das Bauvorhaben betrifft, haben Sie keinen Anspruch mehr auf Verlängerung. Beantragen Sie also tatsächlich zwölf Verlängerungen, ist es sehr wahrscheinlich, dass Sie nicht mehr alle Rechtsvorschriften im aktuellen Stand mit Ihrer erstmalig erteilten Genehmigung einhalten.
Bauarbeiten nicht stückeln
Mit der Ausführung eines Vorhabens ist wirksam begonnen, wenn eine Baugrube ausgehoben wird, jedoch nicht, wenn die Baumaßnahmen so zögerlich und stückwerkhaft durchgeführt werden, dass allein schon dieser Umstand zum Verfall der Genehmigung führt oder objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass subjektiv Arbeiten zur Sicherung der Genehmigung nur in der Hoffnung auf Realisierung eines späteren Bauprojekts erfolgen. Selbst wenn man den Baubeginn nicht auf eine bestimmte bauliche Tätigkeit fixieren kann, so muss die bauliche Tätigkeit doch in einem unmittelbaren, objektiven und nicht lediglich aus der Sicht des Bauherrn bestehenden Zusammenhang mit dem genehmigten Bauvorhaben stehen, es müssen Bauarbeiten stattfinden, die in Ausübung der erteilten Genehmigung erfolgen.
Diese Maßnahmen reichen nicht: Kein Baubeginn ist deshalb das Abstecken einer Grundrissfläche, das Aufstellen eines Bauschildes oder das Einrichten einer Baustelle durch Errichten einer Bude oder Lagerung von Baumaterialien. Ebenso wenig gelten als Baubeginn vorbereitende Räumungsarbeiten wie die Demontage von Elektronikeinbauten, Abhangdecken und Wandbelägen, die Erstellung eines Baustromanschlusses oder Demontagen im Sanitärbereich. Neben der Anzeige des Baubeginns ist deshalb schon ein gewisser ernsthafter Umfang an Bautätigkeit notwendig.
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(Folge 4-2024)