Wochenblatt-Leser Hans D. in A. fragt: Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens wurde festgestellt, dass eine 1971 genehmigte Halle 30 cm über die Grenze zum Nachbargrundstück steht. Laut unseren Unterlagen wird der Abstand zur Grenze eingehalten. Besteht hier Bestandsschutz?
Sonja Friedemann, Rechtsanwältin, WLV, nimmt Stellung: Offensichtlich wurde die Halle über die Grenze gebaut. Hier gibt es, sofern der Standort mit der Genehmigung von 1971 übereinstimmt, tatsächlich Bestandsschutz.
Genauere Messmethoden
Durch genauere Messmethoden kommt es des Öfteren mal vor, dass sich die Grenzen im Laufe der Zeit um wenige Zentimeter verschieben. Deshalb gibt es auch im Zivilrecht eine Regelung zum Überbau, und zwar in § 912 BGB. Dort ist bestimmt, dass der Nachbar den Überbau dulden muss, wenn ein Eigentümer ihn – nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig – über die Grenze gebaut hat.
Geldrente zur Entschädigung
Gegebenenfalls ist der Nachbar durch eine Geldrente zu entschädigen, das ist in der Regel aber nur ein kleiner Betrag, der der Inanspruchnahme des Grundstückes für diese wenigen Zentimeter entspricht.
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(Folge 11-2024)