Wochenblatt-Leser Thorsten W. fragt: Ich bin Lohnunternehmer und habe mehrere Mitarbeiter, die keinen Sachkundenachweis Pflanzenschutz besitzen. Dürfen diese Pflanzenschutzmittel nach meinen Anweisungen ausbringen, wenn ich sie anmische?
Andrea Claus-Krupp, Pflanzenschutzdienst, LWK NRW, antwortet: Das geltende Pflanzenschutzrecht fordert grundsätzlich von jedem, der Pflanzenschutzmittel beruflich anwendet, über Pflanzenschutz berät, Auszubildende beaufsichtigt oder Pflanzenschutzmittel abgibt, einen Sachkundenachweis im Kartenformat.
Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ohne Sachkundenachweis lässt das Pflanzenschutzgesetz nur sehr begrenzt Ausnahmen zu. Diese beziehen sich im Wesentlichen auf sogenannte Einfache Hilfstätigkeiten (§ 9 Abs. 5 Nr. 2 PflSchG), die unter direkter Aufsicht eines Sachkundigen durchgeführt werden können, also nicht „vom Hof aus“.
Besondere Verantwortung
Ihnen als Lohnunternehmer und sachkundiger Aufsichtsperson kommt in diesem Fall eine besondere Verantwortung zu. Sie müssen während der Anwendung ständig anwesend sein und Ihre Unterweisungs- und Aufsichtspflicht wahrnehmen. Dazu gehört die ausführliche Anleitung und Information der Hilfsperson über alle Regelungen, die für die konkrete Anwendung gelten. Insbesondere muss über die Gefahren einer nicht ordnungsgemäßen Anwendung für Mensch, Tier und den Naturhaushalt unterrichtet werden.
Unter den Begriff „Einfache Hilfstätigkeiten“ zählen für Ackerbau und Grünland Tätigkeiten wie das verdeckte Ausbringen von Rodentiziden mit der Legeflinte, das Verwenden handgeführter Streichgeräte bei der Unkrautbekämpfung im Grünland oder das Verteilen von Trichogramma-Kapseln zur Bekämpfung des Maiszünslers.
Schon für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Rückenspritz- oder -sprühgeräten ist dagegen generell der Sachkundenachweis erforderlich. Hintergrund sind die nachvollziehbar höheren Anforderungen des Anwenders an Anwenderschutz, Dosiergenauigkeit und Umweltauflagen.
Einfache Hilfstätigkeiten im Pflanzenschutz
Beispiele für einfache Hilfstätigkeiten führt die Leitlinie „Einfache Hilfstätigkeiten im Pflanzenschutz“ an. Diese Leitlinie dient der Klarstellung, welche Tätigkeiten als einfache Hilfstätigkeiten im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes einzustufen sind und beinhaltet eine Übersicht der zwischen den Bundesländern abgestimmten Beispiele. Sie finden die Leitlinie unter www.wochenblatt.com/EinfacheHilfstaetigkeiten.
Eine weitere Ausnahme für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ohne Sachkunde stellen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses sowie die Anwendung zur Wildschadensverhütung dar.
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(Folge 32-2023)