Wochenblatt-Leser Andreas B. in K. muss für den Agrarantrag im kommenden Jahr 4 % seiner Ackerfläche stilllegen. Bis wann ist die Aussaat zur Begrünung von Stilllegungsflächen erlaubt? Könnte er zusammen mit Jägern im Frühling auch Wildmischungen säen oder darf eine Nachsaat erfolgen?
Stefanie Awater-Esper, Redaktion, antwortet: Wollen Landwirte ihre verpflichtenden GLÖZ-8-Stilllegungsflächen aktiv begrünen, muss die Aussaat noch im Herbst 2023 erfolgen. Saaten im Frühling sind dort bisher nicht möglich. „GLÖZ“ steht für „guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand“.
Aussaat im Herbst oder Selbstbegrünung
Wer 2024 einen Agrarantrag stellen will, muss 4 % seiner Ackerfläche für den GLÖZ 8 stilllegen, so sieht es die GAP-Konditionalitäten-Verordnung vor. Die Flächen können entweder der Selbstbegrünung überlassen oder auch aktiv begrünt werden. Laut der Verordnung muss die Aussaat unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur erfolgen. Der Zeitraum wird zwar nicht näher beschrieben, doch die Ernte der meisten Hauptkulturen erfolgt im Sommer und Herbst. Wörtlich heißt es in der Verordnung: „Der Begünstigte ist verpflichtet, die nicht produktiven Flächen seines Betriebes während des gesamten Antragsjahres, beginnend unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen.“
Eine Aussaat auf den GLÖZ-Brachen erst im kommenden Frühjahr oder eine Nachsaat ist danach in der Verordnung nicht vorgesehen. So legt es Nordrhein-Westfalen aus.
Bei Ökoregelung 1 Frühjahrsaussaat
Anders als bei der 4%igen GLÖZ-Stilllegung darf die freiwillige Brache über die Ökoregelung 1 auch im Frühling ausgesät werden. Stilllegungsbeginn für die Ökoregelung 1 ist erst der 1. Januar des Antragsjahres. Die aktive Aussaat ist dort bis zum 31. März des Antragsjahres möglich. Voraussetzung ist dort genauso wie bei den GLÖZ-8-Brachen eine Mischung von mindestens zwei Arten in nennenswertem Umfang.
Lesen Sie mehr:
(Folge 37-2023)