Nach Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) muss nunmehr grundsätzlich auch bei der Jagdverpachtung durch Jagdgenossenschaften Umsatzsteuer abgeführt werden (siehe Folge 37). Für die meisten Genossenschaften ändert sich jedoch nichts, da deren jährliche Pachtzinseinnahmen weniger als 17.500 € betragen, sodass nach den Bestimmungen des UStG auch weiterhin keine Umsatzbesteuerung erfolgt.
Dies kann aus dem UStG gleich in zweifacher Hinsicht abgeleitet werden: So ist vom Gesetzgeber eine Neuregelung eingefügt worden, wonach zugunsten der Körperschaften des öffentlichen Rechts vermutet wird, dass wirtschaftliche Bestätigungen unterhalb des Schwellenwertes von 17.500 € keine umsatzsteuerrelevante erhebliche Wettbewerbstätigkeit darstellen. Denn Ziel der Neuregelung ist es, etwaige Wettbewerbsvorteile von Körperschaften des öffentlichen Rechts auszugleichen, die sich im Verhältnis zu Privatanbietern bisher dadurch ergeben konnten, dass Leistungen billiger angeboten wurden, weil bisher eben keine Umsatzbesteuerung erfolgte.
Derselbe Schwellenwert gilt weiterhin für die Abgrenzung zwischen Unternehmern und Kleinunternehmern. Wer mit seinen jährlichen Umsätzen unterhalb von 17.500 € bleibt, kann sich gegenüber dem Finanzamt darauf berufen, sogenannter Kleinunternehmer zu sein. Auch für diese entfällt eine Umsatzbesteuerung.
Unterhalb des Schwellenwertes von 17.500 € besteht folglich derzeit kein dringender Handlungsbedarf, um eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt abzugeben. Zwar kann sich die Genossenschaft vorsorglich an das Finanzamt wenden und darauf hinweisen, dass man Kleinunternehmerin ist. Dies kann aber auch dann noch geschehen, wenn das Finanzamt an die Jagdgenossenschaft herantreten sollte.
Ist der Schwellenwert jedoch erreicht oder überschritten, besteht dringender Handlungsbedarf. Für diesen Fall muss noch fristgebunden bis spätestens Ende dieses Jahres durch Abgabe einer sogenannten Optionserklärung die Fortgeltung der alten Rechtslage beansprucht werden. Mit Abgabe dieser Erklärung kann die Umsatzbesteuerung zumindest noch für eine Übergangszeit bis einschließlich 31. Dezember 2020 hinausgeschoben werden. Zu beachten ist, dass alle Umsätze der Jagdgenossenschaft zu betrachten sind.