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Wie viel darf ein Lehrling neben seiner Ausbildung zusätzlich arbeiten – etwa um auf einem Hof auszuhelfen?(Bildquelle: industrieblick/stock.adobe.com)
Frage & Antwort

Minijob neben der Ausbildung?

Unser 17-jähriger Sohn befindet sich im ersten Ausbildungsjahr in einem Handwerksbetrieb. In seiner Freizeit hilft er hobbymäßig einem befreundeten Landwirt. Sollte der ihn als Minijobber anmelden? Ist unser Sohn dann unfallversichert? Gibt es eine Alternative zum Minijob? Bekommen wir weiterhin Kindergeld, wenn unser Sohn einenMinijob-Lohn erhält? 
Henrik N. in S.
Ihr Sohn gilt mit 17 Jahren als Jugendlicher. Damit greift das Jugendarbeitsschutzgesetz und er darf nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden pro Woche arbeiten. Zwar dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Ernte täglich bis zu neun Stunden, innerhalb von zwei Wochen allerdings nur bis zu 85 Stunden arbeiten. Die geleisteten Überstunden sind dann durch Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen.
Ich gehe davon aus, dass Ihr Sohn mit seinem Ausbilder eine Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart hat. Damit ist es ihm gesetzlich nicht erlaubt, noch einen zusätzlichen (Mini-)Job aufzunehmen, weil er dann die oben dargestellte Grenze nach dem Arbeitszeitgesetz überschreiten würde – selbst wenn dort nur zwei Stunden pro Woche vereinbart werden.
Wenn er dem Landwirt bis zur Volljährigkeit hobbymäßig weiterhilft, ist er für den Fall eines Unfalles versichert, wenn der Betrieb bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gemeldet ist. Dafür muss er nicht offiziell als Arbeitnehmer angemeldet sein.
Ab Eintritt der Volljährigkeit darf Ihr Sohn dann 48 Stunden pro Woche arbeiten. Damit wäre ab dem Zeitpunkt neben der Ausbildung ein zusätzlicher Minijob mit maximal acht Stunden pro Woche erlaubt. Allerdings darf im Ausbildungsvertrag nichts Gegenteiliges geregelt sein und es bedarf der Zustimmung des Ausbilders. Alternativ zum Minijob könnte zum Beispiel auch eine normale versicherungspflichtige Beschäftigung mit Lohnsteuerklasse 6 ausgeübt werden. Beim Minijob bleibt für Ihren Sohn aber netto mehr über.

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Während der ersten Ausbildung bleibt der Anspruch auf das Kindergeld bestehen, und zwar unabhängig von der Höhe des Ausbildungslohnes und auch eines zusätzlichen Hinzuverdienstes. Das ändert sich erst nach Abschluss der ersten Ausbildung. Ab dann bekommen Sie kein Kindergeldmehr für ihn.
Marion von Chamier, Rechtsanwältin, WLAV

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