Gemäß Erlass des Landwirtschaftsministeriums NRW vom 10. April 2024 unterliegen Transporteure von gehaltenen Schweinen, Rindern, Schafen und Ziegen zukünftig keiner Verpflichtung zu Meldung von Ab- und Zugängen in der HIT-Datenbank. Denn sie sind laut Stellungnahme der EU-Kommission kein „Betrieb“ im klassischen Sinne. Dies gilt, entgegen der Regelungen der nationalen Viehverkehrsverordnung, aufgrund des Anwendungsvorranges des EU-Rechts.
Transporteure haben somit zwar die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen im Transport- und Fahrzeugdesinfektions-Kontrollbuch. Wie sie dem nachkommen, liegt aber in deren Verantwortung.
Zu- und Abgangsmeldungen von Tieren haben somit ausschließlich auf Betriebsebene stattzufinden. Der abgebende Betrieb nimmt seine Abgangsmeldung auf der Betriebsnummer des aufnehmenden Betriebes vor und umgekehrt.
Das bedeutet in der Praxis: Ferkelerzeuger melden nicht die VVVO-Nummer des Transporteurs, sondern des aufnehmenden Mästers. Da wird mancher Vermarkter seine Kunden offenlegen müssen. Anders beim Verkauf von Spanferkeln über Sammelstellen. Diese sind nach EU-Tiergesundheitsrechtsakt „Auftriebsbetriebe“, die Zu- und Abgang in HIT melden müssen.
Selbst beim Transport von Ferkeln durch den Vermarkter ist die Nummer des abgebenden Ferkelerzeugers bzw. des nachgelagerten Mastbetriebs zu melden. Der Mäster muss bei Transport seiner Schlachtschweine die VVVO-Nummer des Schlachtbetriebs eintragen.
Die Klarstellung der Kommission bedeutet, dass bislang fast alle HIT-Meldungen falsch eingetragen wurden.
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