Wochenblatt-Leser Richard L. fragt: Ich bin Jahrgang 1970 und muss bis zum 19. Januar meinen alten (rosa) Führerschein umtauschen. Als ich bei der zuständigen Mitarbeiterin der Stadt erwähnte, dass ich Landwirt bin, meinte diese, ich würde für den Umtausch auch eine Bescheinigung der Landwirtschaftskammer benötigen, damit sie die Fahrerlaubnis T eintragen kann. Stimmt das?
Torsten Wobser, Redaktion, antwortet: Ja, in dem von Ihnen beschriebenen Fall können die Straßenverkehrsämter Bescheinigungen verlangen. Zum Hintergrund: Bis zum 19. Januar 2033 müssen alle Pkw- und Motorradführerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, in den neuen EU-Führerschein umgetauscht sein. Damit soll die Fälschung von Führerscheinen erschwert werden.
Für den Führerschein-Umtausch gelten in Deutschland gestaffelte Fristen. Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend: Vor 1953: Umtausch bis 19. Januar 2033; 1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022; 1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Januar 2023; 1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024; 1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025.
Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab 1999 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins, erster Stichtag ist der Januar 2026.
Bescheinigung für lof-Fahrzeuge
Der rosa Faltführerschein wurde zwischen dem 1. April 1986 und dem 31. Dezember 1998 ausgestellt. Da die Fahrerlaubnis-Klasse T in Deutschland erst 1999 eingeführt wurde, ist sie nicht Teil Ihrer bisherigen Fahrerlaubnisse. Um sie eintragen zu lassen, kann das Straßenverkehrsamt eine Bescheinigung verlangen, die belegt, dass Sie Fahrten mit land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen durchführen müssen.
Im Grunde haben Sie Glück, dass die Mitarbeiterin Sie auf den Sachverhalt hingewiesen hat, denn ist der Führerschein erst einmal umgeschrieben, kann die Klasse T nicht mehr nachgetragen werden.
Personen, die bereits einen Scheckkarten-Führerschein besitzen, in dem die Klasse T vermerkt ist, müssen dagegen keine Bescheinigung beibringen. Denn in diesem Fall handelt es sich lediglich um eine Umschreibung mit Bestandsschutz.
Die Fahrerlaubnis L ist Teil der Klasse B und wird immer eingetragen.
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(Folge 2-2024)