Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 16. Dezember dem Jahressteuergesetz zugestimmt. Die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand - und damit auch der Jagdgenossenschaften - wird damit erneut um zwei Jahre verlängert. Das teilte Jürgen Reh, Geschäftsführer des Verbandes der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen-Lippe, am 21.Dezemer mit.
Teils bis Ende 2024 keine Umsatzsteuer abführen
Eigentlich hätten Jagdgenossenschaften, die nicht ohnehin unter die Kleinunternehmerregelung fallen, ab 2023 Umsatzsteuer aus den Verpachtungserlösen abführen müssen. Denn Ende 2022 wäre eigentlich die schon einmal erfolgte Verlängerung des Optionszeitraums zur alten Rechtslage ausgelaufen. Von der Optionsmöglichkeit zur alten Rechtslage bei der Umsatzbesteuerung hatten die Jagdgenossenschaften durchgehend rechtzeitig Gebrauch gemacht, sodass sie nach alter Rechtslage bisher noch keine Umsatzsteuer abführen mussten.
Durch die erneute Verlängerung des Optionszeitraumes gilt nun für die Jagdgenossenschaften, die damals rechtzeitig eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben haben, dass auch bis Ende 2024 weiterhin keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Jagdgenossenschaften, die ihre Pachtverträge zwischenzeitlich allerdings angepasst haben und von den Pächtern schon jetzt Umsatzsteuer vereinnahmen, müssen diese dann aber auch schon jetzt an das Finanzamt abführen.
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