Wegen kartell- und beihilferechtlicher Bedenken hat die NRW-Landesregierung entschieden, die bisherige indirekte Förderung der forstwirtschaftlichen Betreuungsdienstleistungen durch Wald und Holz NRW durch das diskriminierungsfreie System der direkten Förderung zu ersetzen.
Für die Umstellung legte die Landesregierung den Jahreswechsel 2020/2021 fest. Aufgrund der Corona-Pandemie ist die Handlungsfähigkeit der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse allerdings stark eingeschränkt und der ursprünglich geplante Umstellungszeitpunkt in vielen Fällen nicht umsetzbar. Zudem konnten viele Beratungsgespräche nicht in der erforderlichen Intensität geführt werden. Auch nötige Versammlungen der Zusammenschlüsse waren über mehrere Wochen nicht möglich und sind aktuell auch nur unter besonderen Auflagen durchführbar, teilt das NRW-Umweltministerium mit.
Frist verschoben
Vor diesem Hintergrund entschied das zuständige Ministerium, den forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen mehr Zeit für die Umstellung einzuräumen. Die Zusammenschlüsse können Wald und Holz NRW daher auch noch im Jahr 2021 mit der Durchführung von Leistungen der tätigen Mithilfe im Rahmen des Basis- und Leistungspaketes zu subventionierten Entgelten auf Grundlage der Engeltordnung beauftragen (sog. indirekteFörderung).
Die bestehenden Verträge zwischen Wald und Holz NRW und den forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen sollen spätestens zum 31. Dezember 2021 durch den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen gekündigt werden. Eine Aufhebung der Verträge zu einem früheren Zeitpunkt beim Einstieg in die direkte Förderung ist allerdings jederzeit möglich.
Risiko berücksichtigen
Die Verschiebung des Umstellungszeitraumes und die Beauftragung von Wald und Holz NRW im Rahmen der indirekten Förderung über den 31.Dezember 2020 hinaus erfolgt jedoch nicht ohne Risiken. Möglich ist ein Wiederaufgreifen der Beihilfebeschwerde aus dem Jahr 2016 durch die EU-Kommission. Dieses kann das sofortige Einstellen der indirekten Förderung und ein Rückerstattungsverfahren zur Folge haben.
Die Fortführung der indirekten Förderung kann daher nur unter konsequenter Einhaltung der De-minimis-VO erfolgen. Die Endbegünstigten (alle Waldbesitzer in Zusammenschlüssen, unabhängig von der Flächengröße) müssen daher entsprechende De-minimis-Erklärungen abgeben. Andernfalls werden dem Zusammenschluss für das "endbegünstigte" Mitglied die Vollkosten in Rechnung gestellt.
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die bereits in diesem Jahr einen Umstieg auf die direkte Förderung planen und diesen auch noch umsetzen können, sollten daher weiter an ihren Planungen festhalten. Die Beratungsteams werden laut Umweltminsiterium dabei weiterhin tatkräftig unterstützen.
Weitere Informationen sind unter www.waldbauernlotse.nrw zusammengefasst.
Notifizierung der Förderrichtlinie
Nach der erfolgten Notifizierung der Richtlinie müssen Waldbesitzer mit einer Besitzfläche unter 25 ha im Zusammenschluss keine ‚de-minimis‘-Erklärungen mehr abgeben. Zudem entfällt die Notwendigkeit der Erstellung der Leistungskalkulation durch das Dienstleistungsunternehmen für diese Waldbesitzer. Eine ‚de-minimis‘-Bescheinigung wird in diesem Zuge nicht mehrausgestellt.