Mit dem Frühling beginnt die Brutzeit unserer heimischen Vögel. Auch Feldvögel wie Kiebitz, Feldlerche und Rebhuhn lassen sich dann auf und über landwirtschaftlichen Nutzflächen bei der Balz beobachten. Kiebitz & Co. mögen vor allem in dieser Jahreszeit noch unbearbeitete Flächen, auf denen später Feldfrüchte angebaut werden. Allerdings überschneiden sich im Frühling die Brutphase der Vögel und die Bearbeitung bzw. Einsaat der landwirtschaftlichen Flächen zeitlich, sodass bei der Bodenbearbeitung viele Gelege verloren gehen.
Bestandsrückgang stoppen
Um dem Bestandsrückgang bei den Feldvögeln entgegenzuwirken, stellt das Land NRW auch in diesem Jahr wieder eine einmalige Prämie für den Schutz der Gelege im Rahmen der Umsetzung der Biodiversitätsstrategie zur Verfügung. Mit dem einjährigen Naturschutzförderpaket „Feldvogelinseln im Acker“ wendet sich das Umweltministerium NRW an Landwirte, die ihre Ackerflächen noch nicht bestellt haben.
Für die Anlage von unbewirtschafteten Teilschlägen mit einer Größe von 0,5 bis 1 ha (im Ausnahmefall bis 2 ha) bei einer Mindestbreite von 50 m innerhalb der Ackerfläche und dem Verzicht auf jegliche Bearbeitung dieser „Inseln“ vom 1. April an bis zur Ernte der angrenzenden Hauptfrucht (spätestens bis zum 1. Oktober) wird ein Ausgleich gezahlt. Voraussetzung ist, dass sich auf den Flächen mindestens drei Feldvogelbrutpaare bzw. Reviere befinden. Dieser Nachweis wird beispielsweise im Kreis Borken durch die Biologische Station Zwillbrock oder durch die Untere Naturschutzbehörde erbracht, teilte der Kreis Borken kürzlich mit. Als Beleg für ein Brutpaar reichen revieranzeigende Verhaltensweisen wie Gesang oder Balz.
Ausgleichsbetrag
Die Höhe des Ausgleichsbetrags ist abhängig von der Feldfrucht, in der die Feldvogelinsel eingerichtet wird. So wird beispielsweise bei Silomais ein Ausgleich von 1257 €/ha gezahlt, bei Zuckerrüben von 1188 €/ha.
Eine einmalige Bodenbearbeitung vor dem 1. April ist nicht förderschädlich. Eventuelle Pflanzenschutzmaßnahmen (zum Beispiel zum Entfernen problematischer Ackerunkräuter) dürfen nur in Ausnahmefällen und nur nach vorheriger Abstimmung mit der örtlich zuständigen Gebietsbetreuung – in der Regel die Biologischen Stationen oder die Unteren Naturschutzbehörden – vorgenommen werden.
Der Abstand der nicht bewirtschafteten Feldvogelinseln zu vertikalen Strukturen (wie Gebäude, Büsche, Bäume ≥5 m) sollte grundsätzlich mindestens 50 m betragen. Ein verringerter Mindestabstand ist in begründeten Einzelfällen möglich. Zudem sind auf dem bewirtschafteten Restschlag markierte Nester vor Bearbeitungsverlusten zu bewahren.
Auf der Internetseite der Bezirksregierung Münster bzw. der Bezirksregierung Detmold ist das Förderpaket näher erläutert (Stichwort „Feldvogelinseln“ in die Suchmaske eingeben). Dort sind auch die entsprechenden Anträge zu finden.
www.wochenblatt.com/insel
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