Entscheidung im Wisentprozess erst Mitte Juli

Die Wisente am Rothaarsteig standen erneut im Mittelpunkt einer Verhandlung. Ein Urteil wurde noch nicht gesprochen. Doch vieles spricht dafür, dass es eine politische Lösung geben wird.

Die freigesetzten Wisente am Rothaarsteig standen am Donnerstag dieser Woche (27. Mai 2021) erneut im Mittelpunkt einer Verhandlung am Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Zwei Waldeigentümer aus Schmallenberg im Hochsauerlandkreis (HSK) klagen dort gegen den Trägerverein Wisent-Welt-Wittgenstein. Die Waldbesitzer verlangen, dass der Verein geeignete Maßnahmen ergreift, um die Wisente am Betreten ihrer Flächen (Natura 2000-Gebiet)und damit letztlich am Schädigen ihrer Bäume zu hindern.

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Wer am Ende des Tages jedoch mit einem Urteil gerechnet hatte, wurde enttäuscht. Der Senat vertagte seine Entscheidung und kündigte an, ein Urteil oder einen Beschluss Mitte Juli zu verkünden. Der Vorsitzende Richter Hermann Greving gab jedoch während der Verhandlung zu erkennen, dass die Kläger möglicherweise nicht mehr zur Duldung der von den Wisenten ausgehenden Beeinträchtigungen ihres Eigentums verpflichtet seien.

Duldungspflicht?

Im April 2013 waren acht Wisente am Rothaarsteig in einem rund 4500 ha großen Projektgebiet innerhalb des Kreises Siegen-Wittgenstein freigesetzt worden. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag hatte dabei nahezu alle erforderlichen Genehmigungen ersetzt. Doch die Wisentherde, die mittlerweile mehr als 20 Tiere umfasst, hielt sich nicht an die Projektgrenzen und schädigte im Raum Schmallenberg unter anderem Bäume der beiden klagenden Waldbesitzer, deren Schadenshöhe bei der aktuellen Verhandlung am OLG mit gut 30  000 bzw. rund 3500 € beziffert wurde.

Die Richter am OLG Hamm beim Wisent-Prozess. (Bildquelle: Petercord)

Bereits Ende Mai 2017 hatte sich der OLG mit den Wisenten befasst. Damals hatten die Richter die Wisente als bereits „herrenlos“ angesehen. Gegen das damalige Urteil hatten die Waldbesitzer wie auch der Wisentverein Revision eingelegt.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe urteilte dann 2019, dass sich während der Freisetzungsphase eine Duldungspflicht der Waldeigentümer aus dem Bundesnaturschutzgesetz ergeben könne, sofern die Nutzung ihrer Grundstücke nicht unzumutbar beeinträchtigt werde. Um unter anderem diese Frage zu klären, waren die Rechtsstreitigkeiten an das OLG Hamm zurückverwiesen worden.

Formal sei die im öffentlich-rechtlichen Vertrag von 2013 geregelten Freisetzungsphase noch nicht beendet. „Inhaltlich spricht aber vieles dafür, dass die Ziele der Freisetzungsphase schon lange erreicht sind“, so Greving, was den Wegfall der Duldungspflicht bedeuten würde. Laut Greving hat das Projekt nur eine Chance, wenn es einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Herrenlosigkeit der Wisente gibt. „Dieser hätte aber hohe rechtliche Hürden zu meistern und es ist nicht zu erkennen, dass dies zeitnah bevorsteht“, urteilte der Richter.

Politische Lösung

Im Jahr 2000 gab es eine Vereinbarung zu einer Übergangsphase: Bei Latrop soll ein 500 ha großes Übergangsgatter für maximal drei Jahre errichtet werden. Davon gehören 150 ha zur fürstlichen Rentkammer, 350 ha sind Staatswaldfläche im HSK. Doch auch diese Zwischenlösung müsste viele rechtliche Hürden meistern.

Mittlerweile sieht alles danach aus, dass es eine politische Lösung geben wird. So teilte der Kreis Siegen-Wittgenstein am 20. Mai in einer Pressemitteilung mit, dass noch im Laufe dieses Jahres eine abschließende Entscheidung herbeigeführt werde. Dies sei das Ergebnis einer (Video-)Konferenz, an der kürzlich NRW-Umweltministerin Ursula Heinen-Esser, die Landräte der betroffenen Kreise, die Bürgermeister der Städte Bad Berleburg und Schmallenberg, der Vorstand des Wisentvereins sowie Vertreter verschiedener Fachbehörden teilgenommen haben.

Laut der Pressemitteilung sind zwei Szenarien denkbar: Die Wisentherde wird in ein auf Dauer angelegtes, internationalen Standards gerecht werdendes Artenschutzprojekt überführt. In diesem Projekt würden die Tiere zwar herrenlos werden und als wild lebend gelten, aber weiterhin einem ganzheitlichen Projektmanagement unterliegen. Alternativ ist auch eine Beendigung des Projektes möglich. Zunächst einmal bleibt jedoch die Entscheidung der OLG-Richter am 15. Juli abzuwarten.

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