Wildschadenersatz im Wald

Den Wald nicht vergessen

Bei Wildschäden auf Acker- und Grünland muss der Jagdpächter meist die Reparatur übernehmen. Weniger im Fokus standen bisher Schäden an Forstpflanzen. Doch das kann teuer werden.

Laut Bundesjagdgesetz sind Wildschäden an Grundstücken, die durch sogenanntes Schalenwild, Wildkaninchen und Fasane angerichtet werden, durch die Jagdgenossenschaft zu ersetzen (BJagdG § 29 I Satz 1). Zum Schalenwild zählen beispielsweise Wildschweine sowie Reh-, Rot- oder Damwild. Die Ersatzpflicht für Wildschäden trifft den Jagdpächter, soweit er diese Verpflichtung im Jagdpachtvertrag über­tragen bekommen hat. Die Ersatzpflicht betrifft also nach dem Gesetz zunächst einmal die Jagdgenossenschaft.

Wer bei Wildschaden haftet

Ersatzpflichtig sind Grundstücksschäden. Dabei handelt es sich auf Grünland- und Ackerstandorten in aller Regel um den Schaden an der Bodensubstanz und den Ertragsausfallschaden. Nach der Zusatzregelung des § 31 I BJagdG wird diese Ersatzpflicht auch noch auf bereits getrennte, aber noch nicht eingeerntete Erzeugnisse erweitert. Wird also vorübergehend Erntegut bis zur Abholung kurz zwischengelagert, erstreckt sich die Ersatzpflicht auch auf dieses Erntegut – obwohl es sich bei genauerer Betrachtung nicht mehr um einen Grundstücksschaden handelt.

Für Wildschäden im Wald und an Forstpflanzen gilt ebenfalls § 29 I BJagdG als Anspruchsgrundlage für den Ersatz. Denn auch der Wald und die Forstpflanzen sind Bestandteil des Grundstücks. Jeder Geschädigte kann von der Jagdgenossenschaft bzw. vom Jagdpächter Ersatz für Wildschäden verlangen, wenn letzterer den Wildschadensersatz im Jagdpachtvertrag auch für den Wald übernommen hat.

Meistens übernehmen die Jagdpächter den Wildschaden in der Feldflur. Häufig fehlt es aber an ­einer vollständigen Übernahme des Wildschadensersatzes im Wald und an Forstpflanzen. Folge ist, dass die nach dem Gesetz für Wildschäden verantwortliche Jagdgenossenschaft ein Haftungsrisiko für die Wildschäden im Wald und an Forstpflanzen hat.

Viele Jagdgenossenschaften haben sich darüber noch keine Gedanken gemacht. Denn die bisher vor­handenen Altbestände waren dem Wild „aus dem Äser gewachsen“ und so vor dem Verbiss des Ter­minaltriebs sicher. Das sieht nach den schwerwiegenden Kalamitätsereignissen der vergangenen Jahre anders aus. Der Wiederaufforstungsbedarf ist enorm, und es ist absehbar, dass es zukünftig zu ­einer erheblichen Steigerung beim Verbiss kommen wird.

Zukünftig mehr Schäden?

Folglich ist damit zu rechnen, dass Waldbesitzer vermehrt Wildschadensersatz verlangen werden. Dies sollte eine Jagdgenossenschaft schon heute beachten, wenn sie Jagdpachtverträge für neun Jahre und mehr abschließt. Das Wildschadensrisiko muss analysiert werden und es gilt zu überlegen, wie mit den richtigen Jagdpächtern und gemeinsam mit den Waldbesitzern Bejagungsstrategien entwickelt werden können, um durch effektive Bejagung den Wild­schaden möglichst gering zu ­halten.

Hinzu kommt, dass sogenannte Hauptholzarten, also solche, die bereits zu größerem Anteil bestandsbildend vorkommen, nicht eingezäunt werden müssen. Dennoch besteht die Ersatzpflicht. Weiterhin ist in NRW in § 33 LJG NRW für bestimmte sogenannte geeignete Nebenhölzer geregelt, dass bei Bildung von Mischkulturen mit einem Einmischungsgrad von mindestens 20 % auch diese nicht vom Waldbesitzer gezäunt werden müssen. Dennoch besteht auch hier die Ersatzpflicht.

Für einzeln stehende Bäume und sonstige Fälle sogenannter Sonderkulturen gilt, dass hier der Eigentümer selbst Schutzvor­kehrungen betreiben muss, wenn er seinen Ersatzanspruch erhalten will.

Hohes Haftungsrisiko

Es besteht also ein hohes Haftungsrisiko für Jagdgenossenschaften, und zwar eben auch für Wildschäden im Wald.

Zäune unterliegen grundsätzlich nicht der Ersatzpflicht, da es sich in aller Regel um „Scheinbestandteile“ eines Grundstücks handelt. Ist ein Zaun allerdings dauerhaft mit einem Grundstück verbunden und beschränkt sich seine Errichtung nicht etwa auf den Zeitraum einer laufenden Pachtperiode, kann es sich um einen sogenannten wesentlichen Bestandteil eines Grundstücks handeln, sodass der Schaden an dem dann wesentlichen Bestandteil ein Grundstücksschaden und damit ersatzpflichtig wäre.

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