Das vor zwei Jahren beschlossene EU-weite Verbot, Bleischrot an und in Feuchtgebieten zu verwenden, tritt nach Ablauf der Übergangszeit am 16. Februar 2023 in Kraft. Der Deutsche Jagdverband (DJV) kritisiert an der neuen Regelung eine fehlende Praxistauglichkeit und zahlreiche rechtliche Unsicherheiten.
Kernproblem ist die Definition von Feuchtgebieten: Auch eine Pfütze auf einem Acker kann ein solches sein – mit der Folge, dass im Umkreis von 100 m das Verbot greift. Denn nach der Verordnung sind Feuchtgebiete „Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend sind und aus Süß-, Brack- oder Salzwasser bestehen“.
„Die 100-m-Pufferzone bedeutet, dass nach einem Regenschauer faktisch die Verwendung von Bleischrot bei der Jagd ausgeschlossen ist“, kritisiert der DJV und spricht von einem „kompletten Bleiverbot für Schrotmunition durch die Hintertür“.
Als rechtlich problematisch erweist sich auch eine Beweislastumkehr zulasten des Jägers beim Mitführen von bleihaltiger Schrotmunition: Hat er diese bei einer Kontrolle in der Nähe von Feuchtgebieten dabei, soll die Unschuldsvermutung ausgehebelt werden. Der Jäger muss künftig nachweisen, dass er die Munition nicht zur Anwendung gebracht hat.
Das Verbot hat auch Auswirkungen auf Schießstände: Liegen diese in einer Pufferzone, ist die Verwendung von Bleischrot nach Angaben des Jagdverbandes verboten. Weitergehende landesrechtliche Verbote, etwa eine größere Pufferzone oder das Verbot, sämtliches Wasserwild, auch außerhalb von Feuchtgebieten mit Bleischrot zu bejagen, bleiben laut Mitteilung des DJV in Kraft.
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