Wochenblatt-Leser Friedhelm P. in R. fragt: Unser Pächter hat den Pachtvertrag nur mit seinem Kürzel „K. W.“ unterschrieben. Ist der Vertrag gültig?
Rechtsanwalt Hubertus Schmitte, WLV, kann informieren: Der Abschluss eines Landpachtvertrages bedarf grundsätzlich keiner Schriftform. Er kann auch mündlich abgeschlossen werden. Ein Vertrag, den eine oder beide Parteien nur mit einem Kürzel unterschrieben hat, ist daher wirksam abgeschlossen.
Die Bedeutung der Schriftform beim Pachtvertrag liegt darin, dass gemäß § 585a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Landpachtvertrag, der für längere Zeit als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen wurde, als für unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt. Das hat zur Folge, dass er gemäß § 594a Abs. 1 BGB jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Pachtjahren minus drei Werktagen schriftlich gekündigt werden kann.
Ist dem Pächter oder dem Verpächter also besonders wichtig, dass ein langfristiger Vertrag abgeschlossen wird, der nicht regulär vorzeitig gekündigt werden kann, so muss er darauf achten, dass der Vertrag schriftlich abgeschlossen wird. Dazu reicht es aber nicht aus, dass der Vertrag auf Papier gedruckt wird. Stattdessen muss der Pachtvertragsgegenstand (am besten mit Gemarkungs- und Flurstücksbezeichnung), die Vertragsparteien, der Pachtpreis und die Pachtdauer eindeutig erkennbar sein. Zudem muss die Urkundegemäß § 126 Abs. 1 BGB eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubig-ten Handzeichens unterzeichnet werden.
Aussteller muss erkennbar sein
Aus der Namensunterschrift muss die Person des Ausstellers erkennbar sein. Es genügt die Unterschrift mit dem Familiennamen ohne Hinzufügung eines Vornamens. Die Verwendung nur des Vornamens genügt grundsätzlich nicht. Keine Namensunterschrift ist die Unterzeichnung mit einer Verwandtschaftsbezeichnung („euer Vater“), nur mit den Anfangsbuchstaben (also einer Paraphe) oder einem anderen Kürzel. Angedeutete Buchstaben reichen: Auf die Lesbarkeit hingegen kommt es nicht an. Jedoch muss der Schriftzug Andeutungen von Buchstaben erkennen lassen. Der Schriftzug muss nicht immer einheitlich ausfallen, muss aber erkennen lassen, dass es sich nicht um eine Paraphe handeln soll.
Erforderlich, aber auch genügend ist ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt. Auch ein stark vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug kann ausreichen, wenn der Unterzeichner auch sonst so oder ähnlich unterschreibt. Ob ein Schriftzug eine Unterschrift darstellt, unterliegt im Rechtsstreit der freien Beurteilung des Gerichts, wobei aber ein großzügiger Maßstab angelegt wird, sofern die Autorenschaft gesichert ist.
Bloßes Kürzel reicht nicht
Vor dem Hintergrund dieser abstrakten Ausführungen sind wir der Ansicht, dass die Unterzeichnung mit den Buchstaben „K. W.“ in Ihrem Fall keine Namensunterschrift darstellt. Zwar sind hier Buchstaben erkennbar, diese stellen unseres Erachtens aber ein bloßes Kürzel dar, welches nicht genug Merkmale aufweist, um als sicheres Authentifizierungsmerkmal dienen zu können. Leider haben sich viele Menschen angewöhnt, eine „Unterschrift“ zu benutzen, die eigentlich nur eine Paraphe darstellt.
Allerdings räumen wir ein, dass man den vorliegenden Fall auch anders beurteilen kann. Denn – wie oben ausgeführt – kommt es auf die Lesbarkeit nicht an, der Schriftzug muss nur Andeutungen von Buchstaben erkennen lassen, der Unterzeichner muss auch sonst so oder ähnlich unterschreiben. Es wäre in Ihrem Fall also aufzuklären, ob der Pächter immer so unterschreibt wie in diesem Fall und ob daher die Authentizität gegeben ist.
Besser ausführlicher Name
Angesichts der Zweifelhaftigkeit wäre es im Sinne eines langfristig nicht kündbaren Vertrages, wenn der Pächter Ihren Vertrag noch einmal mit ausführlicher Namensunterschrift unterzeichnet. Dann herrscht Klarheit. Ansonsten bleibt das Risiko, dass dieser Vertrag jederzeit mit zweijähriger Frist kündbar ist.
Lesen Sie mehr:
(Folge 39-2022)