Vertrag nur mit Kürzel unterschrieben

Leserfrage: Ist ein Vertrag gültig, der nur mit den Initialien unterschrieben wurde?

Wochenblatt-Leser Friedhelm P. in R. fragt: Unser Pächter hat den Pachtvertrag nur mit seinem Kürzel „K. W.“ unterschrieben. Ist der Vertrag gültig?

Rechtsanwalt Hubertus Schmitte, WLV, kann informieren: Der Abschluss eines Landpachtvertrages bedarf grundsätzlich keiner Schriftform. Er kann auch mündlich abgeschlossen werden. Ein Vertrag, den eine oder beide Parteien nur mit einem Kürzel unterschrieben hat, ist daher wirksam abgeschlossen.

Die Bedeutung der Schriftform beim Pachtvertrag liegt darin, dass gemäß § 585a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Landpachtvertrag, der für längere Zeit als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen wurde, als für unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt. Das hat zur Folge, dass er gemäß § 594a Abs. 1 BGB jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Pachtjahren minus drei Werktagen schriftlich gekündigt werden kann.

Ist dem Pächter oder dem Verpächter also besonders wichtig, dass ein langfristiger Vertrag abgeschlossen wird, der nicht regulär vorzeitig gekündigt werden kann, so muss er darauf achten, dass der Vertrag schriftlich abgeschlossen wird. Dazu reicht es aber nicht aus, dass der Vertrag auf Papier gedruckt wird. Stattdessen muss der Pachtvertragsgegenstand (am besten mit...