Für den Wirkstoff Terbuthylazin hat das BVL eine neue Anwendungsbestimmung zur Reduktion der maximalen Aufwandmenge erteilt. Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit Terbuthylazin werden bis zum 14.12.2021 entsprechend geändert. Die Anwendungsbestimmung NG362 lautet:
Mit diesem und anderen Terbuthylazin-haltigen Pflanzenschutzmitteln darf innerhalb eines
Dreijahreszeitraumes auf derselben Fläche nur eine Behandlung mit maximal 850 g Terbuthylazin
pro Hektar durchgeführt werden Betroffen sind im Gemüsebau unter anderem das Mittel Gardo Gold und entsprechende Vertriebserweiterung (Primagram Gold) in Zuckermais.
Es ist zu beachten, dass bei Anwendungsbestimmungen, die eine Einschränkung der Anwendung innerhalb eines Zeitraums beschreiben, auch zurückliegende Zeiträume zu berücksichtigen sind. Der Dreijahreszeitraum beginnt somit nicht erst mit dem Wirksamwerden der neu erteilten Anwendungsbestimmung. Der Anwender muss prüfen, ob in vorherigen Jahren bereits ein Mittel mit dem Wirkstoff Terbuthylazin angewendet wurde. Falls dies der Fall ist, ist die Anwendung im aktuellen Jahr unzulässig.
Quelle und weitere Informationen: BVL Fachmeldung vom 13.9.2021
https://www.bvl.bund.dehttps://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Fachmeldungen/04_pflanzenschutzmittel/ 2021/2021_09_08_Fa_Neue_AWB_f%C3%BCr_alle%20Terbuthylazin-haltigen_PSM.html