Nach Recherchen der Tierseuchenkasse (TSK) sind in Nordrhein-Westfalen derzeit mehr als 3000 Schweine-Kleinsthaltungen registriert. Und es kommen regelmäßig noch weitere Interessierte hinzu. Welche Punkte legen Sie diesen als amtlicher Veterinär ans Herz?
Auch wenn Schweine als Heim- bzw. Hobbytier oder zum Zweck der späteren Hausschlachtung gehalten werden, gelten für sie die gleichen rechtlichen Bestimmungen, wie für ihre Artgenossen in landwirtschaftlichen Betrieben:
- Laut Tiergesundheitsrecht muss die Schweinehaltung bei der TSK und dem zuständigen Veterinäramt des Kreises oder der kreisfreien Stadt angezeigt werden.
- Die Tiere selbst sind mit einer zugeteilten Ohrmarke dauerhaft und eindeutig zu kennzeichnen. Der Besitzer muss ein Bestandsregister mit Zu- und Abgängen führen. Zusätzlich ist jede Übernahme von Schweinen aus anderen Haltungen oder von anderen Personen in der HIT-Datenbank zu dokumentieren.
- Denken Sie auch daran, dass die Schweine mal krank werden können. Dann müssen sie behandelt werden. Jeder (Hobby-)Schweinehalter sollte sich also für den Fall der Fälle nach einem Tierarzt umschauen. Behandlungen mit Antibiotika sind zudem im Arzneimittel-Bestandsbuch einzutragen.
In der professionellen Nutztierhaltung sind etliche Pflichten durch die Schweinehaltungshygieneverordnung geregelt. Gilt diese auch für Kleinsthaltungen?
Die Verordnung gilt nur für Betriebe, die Schweine zu Zucht- oder Mastzwecken halten. Aber durch den seit April 2021 geltenden EU-Tiergesundheitsrechtsakt sind auch in der Hobbyhaltung einige weitergehende hygienische Grundbedingungen zu erfüllen – so auch die Vorgaben für die Freilandhaltung.
Selbst wenn jemand nur wenige Schweine hält, muss der Stall daher in einem guten baulichen Allgemeinzustand sein, der ein Entweichen der Tiere verhindert. Außerdem muss die Unterkunft ausreichend beleuchtet sein.
Betriebsfremde Personen dürfen die Stallungen nur in Abstimmung mit dem Tierhalter betreten. Darauf hat ein Schild eindeutig hinzuweisen („Schweinebestand – für Unbefugte Betreten verboten“). Gerade in Zeiten von Afrikanischer Schweinepest (ASP) muss auch eine Möglichkeit zum Schuhe reinigen und desinfizieren inklusive Wasserabfluss vorhanden sein. Und: Das Verfüttern von Speiseabfällen ist streng verboten. Hierdurch können gefährliche Seuchenerreger verbreitet werden!
Gerade in Kleinbeständen finden sich Auslauf- oder Freilandhaltungen. Wie sind diese gegen Krankheitseinbrüche und Seuchen abzusichern?
Nach dem Tiergesundheitsrecht hat jeder Halter dafür Sorge zu tragen, dass Tierseuchen weder in seinen Bestand eingetragen noch aus seinem Bestand verschleppt werden. Im Hinblick auf die Auslaufhaltung gilt es daher, den Kontakt mit Schweinen anderer Betriebe oder mit Wildschweinen zu verhindern und auch Futter und Einstreu sicher geschützt zu lagern. Das wird bei unseren Kontrollen auch überprüft.
Ist eine Freilandhaltung geplant, ist diese nach näherer Anweisung der zuständigen Veterinärbehörde doppelt einzufrieden, sodass sie nur durch gesicherte Ein- und Ausgänge befahren oder betreten werden kann. Zudem müssen geeignete Möglichkeiten zur Absonderung aus tierseuchenrechtlichen Gründen vorhanden sein. Auch Freilandhalter müssen die Tiere bei (Seuchen-)Gefahr also gegebenenfalls aufstallen können. Die einschlägigen Vorgaben zur Reinigung und Desinfektion von Schuhwerk und Co. gelten ebenso.
Und was ist, wenn die (Mini-)Schweine in der Wohnung gehalten und zum „Gassi gehen“ in den Stadtpark geführt werden sollen?
Die allgemeinen Anforderungen des Tierschutzgesetzes sind bei jeder Haltung zu beachten, insbesondere die art- und verhaltensgerechte Pflege und Unterbringung der Tiere. Die oben genannten Punkte gelten unabhängig vom „Wohnsitz“ des Tieres.
Bei einem „Gassi gehen“ an der Leine muss man sich überdies fragen, welchem Stress man das Tier damit beispielsweise bei der Begegnung mit einem Hund aussetzt.
Zum Schluss noch eine Frage aus dem Nutztierbereich: Was muss ich erledigen, wenn ich meine Mastschweine zu Hause schlachten möchte?
Die klassische Hausschlachtung in eigenen Räumlichkeiten ist grundsätzlich auch heute möglich. Das Fleisch darf aber nur im eigenen Haushalt verwendet und auch nicht an Freunde und Bekannte abgegeben werden. Die tierschutzrechtlichen Vorschriften sind bei der Schlachtung natürlich einzuhalten, ebenso wie die Durchführung der Schlachttier- und Fleischbeschau, einschließlich der Trichinenuntersuchung. Und die Schlachtabfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
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