Wochenblatt-Leser Hans G. in S. möchte den landwirtschaftlichen Betrieb an seine zwei Kinder vererben. Ein Kind soll die Hofstelle, auf der es bereits wohnt, erhalten. Die Flächen (4,5 ha) sollen beide gemeinsam erben. Eine Fläche ist im Flächennutzungsplan als künftige Wohnbaufläche ausgewiesen. Wie sieht das steuerlich aus und wie verhält es sich bei einer Übertragung zu Lebzeiten? Das Land wird weiterhin verpachtet.
Steuerexperte Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, gibt Auskunft: Sollte das eine Kind die Hofstelle erben und dann für private Zwecke nutzen, kommt es im Zeitpunkt des Erbfalles zur steuerpflichtigen Überführung der Scheune und des anteiligen Grund und Bodens aus dem Betriebs- in das Privatvermögen. Der Erbe als Kind kann den Steuerfreibetrag in Höhe von 400 000 € geltend machen.
Fünf Jahre Behaltensfrist
Die verbleibende landwirtschaftliche Fläche kann an beide Kinder gemeinsam vererbt werden. Beide würden dann Betriebsvermögen erben. Der spätere Verkauf von Bauland durch die Kinder würde zu Einkommensteuerzahlungen und, wenn dieser innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbgang erfolgt, auch zu Erbschaftsteuernachzahlungen führen.
Auch lebzeitige Übertragung möglich
Natürlich können Sie auch zu Lebzeiten dem einen Kind die Hofstelle übertragen. Dann kommt es zu der oben beschriebenen Rechtsfolge. Im nächsten Schritt können Sie an beide Kinder die landwirtschaftlichen Flächen als Grundstücksgemeinschaft übertragen. Die Kinder müssen dafür die Landwirtschaft nicht fortführen. Sollten die Flächen verpachtet werden, würden die Kinder gleichwohl betriebliche Einkünfte aus dem (ruhenden) landwirtschaftlichen Betrieb erzielen.
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(Folge 39-2022)