Das BVL genehmigt das Inverkehrbringen und die Anwendung von Force 20 CS (Tefluthrin) zur Inkrustierung von Speisezwiebeln (Nutzung als Trockenzwiebel) gegen Schnellkäferlarven (Drahtwurm). Die Zulassung wird für die Zeit vom 05. Januar 2021 bis zum 04. Mai 2021 für 120 Tage erteilt. Die zugelassene Gesamtmenge wird auf 1.500 Liter, ausreichend für ca. 6.800 ha begrenzt. Pro Einheit Saatgut (1 Einheit = 250.000 Samen) sind 62,5 ml Force 20 CS vorgesehen, das entspricht 218,75 ml/ha bei maximal 3,5 Einheiten Saatgut/ha.
F: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
Anwendungsbestimmungen und Auflagen: NW468, NH677, NH678, NH680, NH681, NH682, NH684, NH6831, NH697, NT699, NT6991, SF634-1, SF636, SF6142-1, SF6161-1, SS530, SS610, SS1201-1, SS2204, ST1202, ST1271, VA265, NH6632 (Der Betriebsleiter ist verpflichtet, die zur Aussaat des behandelten Saatgutes vorgesehenen Flächen mindestens 48 Stunden vor der Aussaat Imkern bekannt zu geben, deren Bienenstände sich im Umkreis von 60 m um die Aussaatflächen befinden), NH6631, SB111, SB166, SB193, SF613, SF618, SS2203, SS6201, SS2204, NN3001, NN3002, NW262, NW264, SB001, SB005, SB010, NB663 (B3), ohne Kodierung: Behandeltes Saatgut nur in Einzelkornablage in die Saatrille ablegen, mit anschließendem Zustreichen.
Ohne Kodierung: Für jede Rezeptur muss am Anfang des Produktionsprozesses mit Hilfe der Heubach-Methode nachgewiesen und dokumentiert werden, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert), den Wert von 0,4 mg Tefluthrin pro 100.000 Samen nicht überschreitet. Dieser Nachweis ist für alle Rezepturen einmal im Kalenderjahr oder zu Beginn der Beizsaison nach einer Produktionspause zu erbringen und zu dokumentieren. Es sind bei neuen Saatgutpartien und spätestens alle 2 Wochen Rückstellproben des behandelten Saatgutes aus dem Produktionsprozess zu ziehen, die eine Bestimmung des Heubach a.s.-Wertes ermöglichen. Diese Rückstellproben sind mindestens 12 Monate aufzubewahren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Behandeltes Saatgut, dessen Heubach a.s.-Wert den Wert von 0,4 mg Tefluthrin pro 100.000 Samen überschreitet, ist als nicht verkehrsfähig anzusehen.