Lumiderm VG (Wirkstoff Cyantraniliprole) hat auf Antrag der Bundesfachgruppe Gemüsebau eine befristete Zulassung für Notfallsituationen als Beizmittel für Buschbohnen und Dicke Bohnen gegen die Bohnenfliege (Delia platura) erhalten.
Die 120-Tage-Befristung bezieht sich auf die Saatgutbehandlung in der vom 16. Januar 2023 bis zum 15. Mai 2023 und auf die Aussaat vom 15. April 2023 bis zum 12. August 2023. Die zugelassene Menge ist auf 72 Liter, ausreichend für eine Behandlungsfläche von ca. 2.250 ha, begrenzt. Nach Ablauf des Anwendungszeitraumes gilt für die in der Tabelle aufgeführte Indikation ein Anwendungsverbot.
Wartezeit F: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erfo-derlich.
Anwendungsbestimmungen: NH677, NH679, NH680, NH681-3, NH682, NH683-1, NH682, NH6831, NH684, NT699-1, NW470, SF6142-1, SF6161-1, SF618-1, SS1201-1, SS2204, ST1202, ST1261, ST1271;
ohne Kodierung:
Für jede Rezeptur muss am Anfang des Produktionsprozesses mit Hilfe der Heubach-Methode nachgewiesen und dokumentiert werden, dass die Wirkstoffmenge im Staub, die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert), den Wert von 6,8 mg Cyantraniliprole pro Saatgutmenge für einen Hektar nicht überschreitet. Dieser Nachweis ist für alle Rezepturen einmal im Kalenderjahr oder zu Beginn der Beizsaison nach einer Produktionspause zu erbringen und zu dokumentieren. Es sind bei neuen Saatgutpartien und spätestens alle 2 Wochen Rückstellproben des behandelten Saatgutes aus dem Produktionsprozess zu ziehen, die eine Bestimmung des Heubach a.s.-Wertes ermöglichen. Diese Rückstellproben sind mindestens 12 Monate aufzubewahren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Behandeltes Saatgut, dessen Heubach a.s.-Wert den Wert von 6,8 mg Cyantraniliprole pro Saatgutmenge für einen Hektar überschreitet, ist als nicht verkehrsfähig anzusehen.
Sonstige Hinweise: NB 663 (B3)