Tarifeinigung in der Landwirtschaft

Mehr Geld für Mitarbeiter

Die Löhne und Gehälter in der Landwirtschaft werden in den kommenden drei Jahren schrittweise angehoben. Ab 2019 gilt der Mindestlohn. Auch ein Überstundenzuschlag wird fällig.

Auf Lohnerhöhungen und Arbeitszeitflexibilisierung haben sich der Gesamtverband der Deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) verständigt. Nach der Ende Dezember von beiden Seiten beschlossenen Bundesempfehlung werden die Löhne und Gehälter ab dem 1. Januar 2018 um 3, ab dem 1. Januar 2019 um 2,5 und ab dem 1. Januar 2020 um weitere 1,5 % angehoben.

Regionale Verhandlungen

Die Laufzeit der Bundesempfehlung endet zum 30. Juni 2020. Da die letzte Lohnerhöhung für Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft bereits am 1. Juli 2014 erfolgte, haben sich GLFA und IG BAU darauf geeinigt, zum Ausgleich alle Lohngruppen in den regionalen Tarifverträgen auf Basis der am 30. Juni 2015 geltenden Tariflöhne vorab rechnerisch um 3 % zu erhöhen. Der Lohn in der untersten Lohngruppe beträgt in Fortführung der Lohnhöhe aus dem Mindestentgelttarifvertrag Landwirtschaft und Gartenbau ab dem neuen Jahr 9,10 € pro Stunde. Ab vier Monaten Betriebszugehörigkeit erhöht sich die Bezahlung auf 9,25 €. Ab dem 1. Januar 2019 gilt der Betrag des gesetzlichen Mindestlohns.

Arbeitszeitkonto oder Verteilung auf Kalenderwochen

Zur Flexibilisierung der Arbeitszeit sieht die Bundesempfehlung zwei Ausgestaltungen vor. Kernpunkte sind eine Jahresarbeitszeit von 2088 Stunden, eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden sowie eine Verstetigung des Monatseinkommens.

Dabei sieht die Bundesempfehlung zwei Flexibilisierungsmöglichkeiten vor: Entweder kann die Arbeitszeit über eine Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos geregelt werden oder es wird festgelegt, wie die Arbeitszeit – abweichend von der Normalarbeitszeit – über die Kalenderwochen verteilt ist. Dabei soll die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maximal zwölf Wochen pro Jahr 60 Stunden betragen können.

In den verbleibenden 40 Wochen muss dann eine Anpassung der Wochenarbeitszeit vorgenommen werden, um die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zu erreichen. Sowohl bei der abweichenden Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auch bei der Variante „Arbeitszeitkonto“ wird laut IG BAU ein Überstundenzuschlag fällig.

Den vollständigen Bericht lesen Sie in Wochenblatt Ausgabe 01/2018.