Vermieter dürfen Werbungskosten für Ihre Wohnung voll absetzen, wenn Sie mindestens 50 % der ortsüblichen Miete verlangen, bisher waren es mindestens 66 %, berichtet der Informationsdienst „agrarfax“. Letzteres gilt auch, wenn Sie beispielsweise Angehörigen wie Kindern oder Geschwistern die Wohnung günstiger vermieten.
Vermieten Sie Ihrem Mitarbeiter vergünstigt eine Wohnung, musste dieser bisher die Differenz zwischen gezahlter und ortsüblicher Miete voll versteuern. Seit Januar gilt: Beträgt die Miete mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete, entfallen die Steuern.
Die ortsübliche Miete bestimmt sich anhand des örtlichen Mietspiegels. Das gilt auch dann, wenn im gleichen Haus eine vergleichbare Wohnung fremdvermietet wird, wie jetzt der Bundesfinanzhof entschied. Nur, wenn kein Mietspiegel vorhanden sei, könne die ortsübliche Marktmiete auf Basis der Mietentgelte für mindestens drei vergleichbare Wohnungen ermittelt werden (Az. IX R 7/20).