Die zwei Waldbesitzer aus Schmallenberg im Hochsauerlandkreis sind nicht mehr dazu verpflichtet, Beeinträchtigungen ihres Eigentums zu dulden, die von Wisenten ausgehen, die im Rothaargebirge ausgewildert worden sind. Dies hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in zwei heute verkündeten Urteilen entschieden.
Wie der Senat ausführte, könnten die klagenden Forstwirte von dem zum Zweck der Auswilderung und Erhaltung von Wisenten im Rothaargebirge gegründeten Verein verlangen, die Beschädigung ihrer Bäume durch die Wisente durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
Die beiden Forstwirte müssten diese Eigentumsbeeinträchtigungen insbesondere nicht (mehr) unter dem Gesichtspunkt dulden, dass es sich bei der Freisetzung der Wisente um eine naturschutzrechtliche Maßnahme – im Sinne von § 65 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) – handele. Denn durch die Wisente würden sie in der Nutzung ihrer Grundstücke unzumutbar beeinträchtigt.
Die Unzumutbarkeit sehen die Richter auch darin begründet, dass der mit der Freisetzungsphase verfolgte Zweck – nämlich Erfahrungen darüber zu sammeln, wie sich die ausgesetzten Wisente in Freiheit verhalten – erreicht sei. Von vornherein sei diese Freisetzungsphase auf einen begrenzten Zeitraum angelegt gewesen und dürfte nicht über Gebühr ausgedehnt werden.
Gründe, warum noch ein weiterer Zeitraum zulasten der Forstwirte einzuräumen sein sollte, seien nicht ersichtlich. Allein unterschiedliche politische Vorstellungen zu dem weiteren Schicksal des Projekts könnten eine – gegebenenfalls unbegrenzte – Ausdehnung der Entscheidungsphase nicht rechtfertigen.
Vielmehr hätten sich alle Projektbeteiligten darum bemühen müssen, zeitnah nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2019 die Beratungen zu forcieren und zu einer Entscheidung für oder gegen die Fortsetzung des Projekts zu gelangen. Dass dies – aus welchen Gründen auch immer – nicht gelungen sei, wirke sich nun zulasten des beklagten Vereins aus.
Der Senat hat in beiden Fällen die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.