Wochenblatt: Nordrhein-Westfalen will Tierwohlmaßnahmen in landwirtschaftlichen Betrieben fördern. Über welches Volumen pro Betrieb sprechen wir?
Andre Holke: Auch im Jahr 2021 können Anträge aus dem Bereich Tierwohl bewilligt und ausgezahlt werden im Rahmen des NRW-Konjunkturprogramms I. Voraussetzung ist, dass aus den schon im Jahr 2020 bereitgestellten 5 Mio. € noch Mittel zur Verfügung stehen. Davon geht das Land nach derzeitigem Stand aus.
Es werden 40% der förderfähigen Investitionskosten als Zuschuss gewährt. Wer 50.000 € oder mehr investiert, bekommt maximal 20.000 €. Das Minimum sind 1000 € – das entspricht einer Investition von 2500 €.
Geht es dabei um Brutto- oder Nettokosten? Und zählt Eigenleistung, beispielsweise beim Anschrauben von Raufen, auch zu den Investitionskosten?
Die Umsatzsteuer ist von der Förderung ausgeschlossen. Daher geht es um Netto-Investitionskosten. Montagearbeit hingegen ist förderfähig – aber nur, wenn sie von Fremdfirmen erledigt wird. Eigenleistung scheidet aus, ebenso gebrauchte, gemietete oder geleaste Technik.
Welche Tierwohl-Technik wird genau gefördert?
Im Schweinebereich werden Anlagen zur Kühlung von Tierhaltungsanlagen gefördert – der nächste Hitzesommer kommt bestimmt. Zudem offene Tränken, Scheuerbürsten sowie Vorrichtungen zur Bereitstellung von verzehrbarem organischem Beschäftigungsmaterial in Schweineställen – sprich Raufen, Knabberstangenhalter, Raufutterautomaten, Strohduschen und Ähnliches.
Welche Unterlagen muss der Landwirt beibringen?
Wichtig: Die Landesförderung gilt nur für landwirtschaftliche Betriebe mit Betriebssitz und Investitionsstandort NRW. Das Antragsmuster finden Landwirte auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer NRW. Der Landwirt muss drei Angebote je Gewerk einholen und einreichen. Wichtig ist auch die Unternehmernummer. Die findet man beispielsweise im ELAN-Antrag. Betriebe, die noch keine Unternehmernummer haben, müssen diese vor Antragstellung bei ihrer Kreisstelle beantragen.
Worauf muss der Schweinehalter bei Einholung der Angebote achten?
Dabei darf man nicht Äpfel mit Birnen vergleichen. Die Angebote müssen vergleichbar sein hinsichtlich Ausführung und beispielsweise Montagearbeiten. Das heißt, dass man vorher genau wissen muss, was man will. So kann man nicht Halter für Strohpresslinge mit Strohraufen vergleichen. Oder eine Hochdruckkühlung mit einem mobilen Wasserzerstäuber.
Kommt immer das günstigste Angebot zum Zuge?
Nicht unbedingt das günstigste, aber das wirtschaftlichste. Wenn der Landwirt begründen kann, dass ein teuereres Angebot eine bessere Funktionalität hat als ein günstigeres, bekommt er auch die hochwertigere Variante genehmigt. So beispielsweise, wenn eine verstellbare Raufe zu geringeren Verlusten und weniger Raufutterverbrauch führt, sodass der Landwirt weniger Arbeit hat als mit einer starren Variante.
Gibt es Vorgaben zum Betriebseinkommen?
Im Gegensatz zur AFP-Förderung gibt es hier keine Prosperitätsgrenze.
Ist genug Geld im Fördertopf für alle Anträge?
Das Budget ist 5 Mio € schwer. Aber ein Teil der Mittel ist schon im laufenden Jahr genehmigt worden, ein anderer Teil ist für andere Zwecke wie mobile Schlachtanlagen vorgesehen. Da das Windhundverfahren gilt, sollten investitionswillige Landwirte den Antrag nicht auf die lange Bank schieben. Anträge für das kommende Jahr sind bereits jetzt möglich und bekommen eine frühe Eingangsregistrierung. Die Bewilligung ist erst im Jahr 2021 möglich.
Wichtig für die Bewilligungsreihenfolge ist auch ein früher Umsetzungstermin. Wer hier beispielsweise Juni 2021 angibt, rutscht nach hinten. Die Chancen verbessern sich, wenn der 1. Januar bis 30. Juni 2021 eingetragen wird.
Auszahlungsantrag bis 14.Dezember
Wer schon in diesem Herbst einen Förderantrag gestellt hat, muss die Tierwohlmaßnahmen bis zum 13. Dezember 2020 umsetzen. Das bedeutet, dass das Vorhaben bis zum 13. Dezember 2020 geliefert und bezahlt sein muss. Ist die Montage Gegenstand der Förderung, muss auch diese abgeschlossen sein. Spätestens bis zum 14. Dezember 2020 muss der Auszahlungsantrag bei der Kreisstelle vorliegen mit dem Nachweis, dass der Förderbetrag wirklich gezahlt worden ist.
Wann kann der Landwirt mit der Investition starten?
Wichtig ist, dass der Landwirt nichts vor Bewilligung des Antrags unternimmt. Das gilt auch für die Auftragserteilung. Der Landwirt darf erst mit Erhalt der Förderzusage durchstarten, also frühestens im Jahr 2021.
Ertragslage und Perspektiven sind für Schweinehalter nicht gerade rosig. Was passiert, wenn die Schweinehaltung eingestellt wird?
Der Landwirt ist fünf Jahre lang an die Produktion mit den geförderten Maßnahmen gebunden. Andernfalls muss er die Förderung zurückzahlen.
Landwirte müssen mit dem Antrag eine De-Minimis-Erklärung abgeben. Warum das?
Es handelt sich bei dieser Förderung um eine De-Minimis-Beihilfe. Die EU erlaubt den Mitgliedstaaten eigene Beihilfen, wenn sie so gering sind, dass sie keine Auswirkungen auf den Wettbewerb in der EU haben. Die Schwelle dafür hat die EU auf maximal 20.000 €/Betrieb innerhalb von drei Kalenderjahren festgesetzt. Diese gilt nicht nur für das Einzelunternehmen, sondern auch für damit verbundene Unternehmen, beispielsweise eine KG oder GbR, an der der Landwirt beteiligt ist. Landwirte erhalten De-Minimis-Beihilfen beispielsweise, wenn sie Gasöl-Beihilfe im Forst beantragt haben. Im Förderbescheid wird mitgeteilt, wie hoch der Subventionswert ist, der auf die De-Minimis-Beihilfe entfällt. Diese De-Minimis-Bescheinigung muss mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.
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