Schweine beschäftigen: Das Gesetz fordert organisch und faserreich

Viele Schweinehalter sind ­verwirrt: Welches Beschäftigungsmaterial ist gesetzlich vorgeschrieben? Wo liegen die Unterschiede zur Initiative Tierwohl? Und müssen ITW-Betriebe überhaupt nachrüsten?

Ab August muss jedes Schwein jeder­zeit Zugang zu organischem und faserreichem Beschäftigungsmaterial haben. So fordert es die neue Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Doch was heißt das im Klartext? Antworten auf diese Frage lieferte vergangene Woche ein Webinar der Landwirtschaftskammer (LWK) Niedersachsen.

Material – nicht Futter!

Als Beschäftigungsmaterial im Sinne der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gilt nicht nur Raufutter. Auch Naturseile, Jute­säcke und bestimmte Hölzer sind zugelassen – Hauptsache organisch und faserreich. Dabei dürfen sich zwölf Tiere eine Beschäftigungsmöglichkeit teilen. Behörden können allerdings noch mehr als diesen gesetzlichen ­Standard verlangen, erklärte Anne-Claire Berentsen vom Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel­­sicherheit (Laves). Zum Beispiel dann, wenn Schwanzbeißen ein Problem ist.

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