Nicht nur fordern, sondern fördern – nach diesem Motto verteilt das Land NRW schon zum zweiten Mal Zuschüsse an Tierhalter, die spezielle Investitionen zum Tierwohl umsetzen wollen. Gefördert werden sowohl landwirtschaftliche Betriebe mit Schweine- oder Rinderhaltung, die ihren Betriebssitz und Investitionsstandort in NRW haben. Die Förderung gilt für folgende Bereiche:
- Kühlung von Tierhaltungsanlagen,
- offene Tränken in Schweineställen,
- Scheuerbürsten,
- Technik, mit der Schweinen verzehrbares organisches Material angeboten wird,
- elastisch verformbare Bodenbeläge für Kälber und Mastbullen. Bei der Nachrüstung im Bullenstall ist in ein Mindestumfang von 2,25 m² je Mastbulle einzuhalten. Bei Kälbern ist die gesamte Bucht mit den Bodenbelägen auszurüsten.
40 % Zuschuss auf Nettoinvestitionen
Antragsteller bekommen 40 % der förderfähigen Ausgaben als Zuwendung. Alle Vorhaben sind inklusive der Montagekosten förderfähig. Ausgeschlossen ist die Umsatzsteuer, ebenso unbare Eigenleistungen. Auch Planungs- und Vorbereitungsleistungen werden nicht gefördert. Der Erwerb von gebrauchten Gegenständen sowie das Mieten, Pachten oder Leasen von Gegenständen sind ebenfalls nicht förderfähig. Der Mindestförderbetrag beträgt 1000,01 €. Der Höchstbetrag der Förderung aufgrund der De-minimis Beihilfe-Verordnung liegt bei 20 000 € in drei Jahren. Das entspricht einer Netto-Investitionssumme von 50 000 €.
Bei einer Netto-Investition von 7500 € oder mehr sind jeweils drei Vergleichsangebote je Gewerk einzureichen. Die Zuwendungshöhe wird anhand des wirtschaftlichsten Angebots festgelegt.
Schnell sein - bewilligt wird nach Reihenfolge des Antragseingangs
Der Antrag einschließlich der erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise ist bei der jeweils zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer einzureichen. Der Antrag kann nur mit einer Unternehmernummer gestellt werden. Landwirtschaftliche Unternehmen verfügen in der Regel durch den ELAN-Antrag bereits über eine solche Nummer. Alle Antragsteller, die noch keine Unternehmernummer haben, müssen diese vor Antragstellung bei der örtlich zuständigen Kreisstelle beantragen.
Es gilt das Windhundverfahren. Die Bewilligung erfolgt in der Reihenfolge der Antragseingänge. Erst wenn die Bewilligung erteilt ist, darf der Antragsteller mit der beantragten Maßnahme beginnen.