Auch kastrierte Ferkel bleiben ein landwirtschaftliches Erzeugnis. Bei dem Aufschlag, beispielsweise 2 € je Ferkel, handelt es sich um eine Preisfindung für das Erzeugnis. Eine Differenzierung im Umsatzsteuersatz zwischen Lieferung des Ferkels und der Dienstleistung „Kastration“ erfolgt nicht.
Daher unterliegen die Umsätze aus Ferkellieferungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes weiterhin der umsatzsteuerlichen Pauschalierung. Damit gilt ein einheitlicher Umsatzsteuersatz von 10,7 %, wenn die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes eingehalten werden, speziell die des Paragraphen 24. Der Unternehmer oder Händler, der nicht pauschaliert, rechnet das Ferkel einheitlich mit 7 % Umsatzsteuer ab.
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