Nicht jeder Schweinemäster bekommt Coronahilfen. Das Land NRW hat "Härtefallhilfen" geschaffen. Wie Landwirte zum Zuge kommen, welche Vorgaben gelten, wo der Antrag steht und alles Wichtige beantwortet Steuerberater Arno Ruffer, BSB-GmbH, Münster.
Wer bekommt Überbrückungshilfen?
Betragen die Umsatzeinbrüche mindestens 30% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2019 und sind sie ausschließlich coronabedingt, gibt es Überbrückungshilfe des Bundes. Der Schweinemäster muss den coronabedingten Umsatzrückgang gegenüber den Bezirksregierungen bestätigen. Unter Umständen beruhen die Umsatzrückgänge, zumindest teilweise, nicht nur betriebsbezogen unmittelbar auf der Pandemie, sondern auch auf marktbedingten Preisrückgängen.
Warum gibt es Härtefallhilfen?
Es kann sein, dass Schweinehalter nicht antragsberechtigt sind, weil sie nicht nachweisen konnten, dass die vorgelegten Umsatzrückgänge aus der Schweinehaltung ausschließlich coronabedingt sind. Deswegen wurde für sie in NRW eine besondere Härtefallhilfe geschaffen. Ist der Umsatzrückgang weit überwiegend coronabedingt, besteht die Möglichkeit, die Härtefallhilfe für Schweinehalter zu beantragen. Für Schweinehalter ist diese Härtefallregelung dahingehend angepasst worden, dass liquide Mittel bei der Prüfung des Antrages unberücksichtigt bleiben.
Wie viel Euro gibt es?
Insgesamt wird die Hilfe auf 150000 € gedeckelt.
Sind Hilfsprogramme kombinierbar?
Die Härtefallhilfen und bestehende Hilfsprogramme lassen sich nicht kombinieren. Besteht also Anspruch auf Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus, gibt es kein zusätzliches Geld aus der Härtefallhilfe.
Welche Betriebe sind antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind von der Coronakrise betroffene Schweinehalter, die zum Zeitpunkt der Antragstellung und Auszahlung der Härtefallhilfen ihren Betrieb in Nordrhein-Westfalen haben und im Haupterwerb tätig sind. Eine Tätigkeit im Haupterwerb liegt dann vor, wenn die Summe der Einkünfte im Jahr 2019 zumindest 51 % aus ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit erzielt wird. Eine Antragsberechtigung setzt zudem voraus, dass der antragstellende Betrieb nicht bereits am 31. Dezember 2019 in finanziellen Schwierigkeiten war.
Muss der Umsatzeinbruch coronabedingt sein?
Der Umsatzrückgang muss weit überwiegend coronabedingt sein. Die Richtlinie für die Gewährung von Härtefallhilfen des Landes NRW sieht dafür keinen bestimmten Prozentsatz vor.
Wie läuft das Antragsverfahren?
Anträge auf Härtefallhilfen sind über das Antragsportal der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) zu stellen. Bereits gestellte aber noch nicht entschiedene Anträge auf Überbrückungshilfe können als Antrag auf Härtefallhilfe berücksichtigt werden.
Was muss der Antragsteller (Landwirt) dabei beachten?
Dazu zwei Punkte: Erstens muss der Landwirte dem zustimmen. Zweitens muss er erklären, dass er auf die ursprünglich beantragte Überbrückungshilfe verzichtet.
Was passiert, wenn bereits Abschläge gezahlt wurden?
Eventuell erfolgte Abschlagszahlungen oder Bewilligungen werden auf die Härtefallhilfe angerechnet und sind im Falle der Überzahlung zu erstatten.
Welche Fristen gelten?
Das Recht zum nachträglichen Wechsel zwischen der Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus und auch auf die Überbrückungshilfe IV kann ab sofort und nur bis zum 15. Juni 2022 ausgeübt werden.
Wo lauern Fallstricke für die Betriebe?
Nach Absenden der Schlussabrechnung in der Überbrückungshilfe III bzw. III Plus kann das nachträgliche Wahlrecht nicht mehr ausgeübt werden.
Der Wechsel kann nur einmal ausgeübt werden und ist nicht umkehrbar. Damit können landwirtschaftliche Betriebe nicht zum bisher genutzten Antrag auf Überbrückungshilfe III bzw. III Plus wechseln, wenn sich herausstellt, dass die Härtefallhilfen geringer ausfallen oder der Antrag nicht bewilligt wird.
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