Die Frage, ob eine verbuschte Grünlandfläche noch prämienfähig ist, liegt nicht allein im Ermessen des Vor-Ort-Prüfers. Die Bewertung muss einer vollständigen und uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung beispielsweise anhand der Dokumentation der Vor-Ort-Kontrollen standhalten. Das stellte jetzt das Bundesverwaltungsgericht nochmals ganz klar (Az. 3 C 7.20).
25 % Büsche = Weide?
Der Vor-Ort-Prüfer hatte bei einem Schäfer aus Thüringen eine Verbuschung von 25 % festgestellt und daraufhin die Fläche nicht als förderfähiges Dauergrünland anerkannt. Als der Schäfer klagte, argumentierte die Behörde, sie habe bei der Bewertung einen eigenen Ermessensspielraum und könne endgültig entscheiden. Dem widersprachen die Richter entschieden. Eine solche „Letztentscheidungsbefugnis“ sei mit Bundesrecht nicht zu vereinbaren. Ein gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbarer Beurteilungsspielraum, was als Dauergrünland gilt und was nicht, stehe der Behörde nicht zu.
Für den Grenzwert von 25 % finde sich jedenfalls keine rechtliche Grundlage. Vielmehr könne eine Fläche dann nicht mehr als Dauergrünland gelten, wenn „das Vegetationsbild einer mehrjährigen Sukzession verholzender Pflanzen“, also eine starke Ansiedlung dieser Pflanzen, gegeben oder der Aufwuchs von Nichtfutterpflanzen „flächenhaft vorherrschend“ sei, so die Richter. Sie verwiesen zurück ans Oberverwaltungsgericht, um zu klären, wie der Zustand der Weide gewesen ist. Lasse sich der nicht mehr feststellen, trage der Landwirt die Beweislast für die Beihilfefähigkeit der Flächen.
Dass ab 50 % Verbuschung eine Grünlandfläche nicht mehr beihilfefähig ist, hatte bereits das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Az. 10 LA 160/19) entschieden und dabei auch darauf hingewiesen, dass selbst eine Beweidung der Fläche daran nichts ändere, da ein solch starker Bewuchs eine effektive Beweidung ausschließe.
Selbst „Beweise sichern“
„Bei Streit über den Zustand einer beantragten Fläche sollten Landwirte selbst versuchen, etwa durch Fotografien, Zeugen oder notfalls einen Gutachter Beweise zu sammeln. Diese können in einem Rechtsstreit vorgelegt werden“, rät Rechtsanwalt Hubertus Schmitte vom Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband.