Zuckerrüben – Chloridazoneinschränkungen beachten (Pflanzenschutzdienst)

Die bisherigen Managementmaßnahmen, wie etwa freiwillige Beschränkung und Verzicht, reichten nicht, den nicht relevanten Metaboliten Desphenyl-Chloridazon in bestimmten Wasserschutzgebieten unterhalb des Leitwertes von 10 µg/l zu halten. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat daher 2015 zwei neue Anwendungsbestimmungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Chloridazon festgesetzt.

Sie zielen darauf ab, Einträge des nicht relevanten Metaboliten Desphenyl-Chloridazon in das Grundwasser so zu verringern, dass die Konzentration unterhalb des Leitwertes bleibt.

Betroffene Pflanzenschutzmittel (Stand 3/2016): Rebell Ultra (Zulassungsnummer 006983-00) und Pyroquin Ultra (Zulassungsnummer 006983-60). Weitere Mittel sind momentan nicht zugelassen. Die Anwendungsbestimmungen gelten auch für die zugehörigen Parallelhandelsmittel.

  • NG301 "Keine Anwendung in Wasserschutzgebieten oder Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen, die vom BVL im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden (Bekanntmachung BVL 15/02/01 vom 12.02.2015, BAnz AT 27.02.2015 B6; auch veröffentlicht unter www.bvl.bund.de/NG301 )."
    Die Beschränkung gilt zunächst in drei Wasserschutzgebieten und Einzugsgebieten für die Trinkwassergewinnung in Nordrhein-Westfalen. Dort wurden Rückstände des nicht relevanten Metaboliten Desphenyl-Chloridazon in erheblichem Umfang oberhalb des Leitwertes von 10 µg/l bestimmt. Die Liste der Gebiete ist unter www.bvl.bund.de/NG301 abrufbar.
  • NG415 "Keine Anwendung auf folgenden Bodenarten gemäß Bodenkundlicher Kartieranleitung (5. Aufl.): reiner Sand (Ss), schwach schluffiger Sand (Su2), schwach lehmiger Sand (Sl2), schwach toniger Sand (St2), mittel schluffiger Sand (Su3), mittel lehmiger Sand (Sl3), stark schluffiger Sand (Su4), stark lehmiger Sand (Sl4) und schluffig-lehmiger Sand (Slu). Sofern kein Gutachten nach Bodenkundlicher Kartieranleitung (5. Aufl.) vorliegt, gilt das Anwendungsverbot für alle Böden der Bodenartgruppen 0 bis 3 gemäß LUFA-­Klassifizierung mit den Bezeichnungen flachgründiger Sand (S), Sand (S), lehmiger Sand (lS), sandiger Schluff (sU), stark sandiger Lehm (ssL) und lehmiger Schluff (lU)."
    Bodenartenbestimmung: Der Anwender muss sicherstellen, dass er kein Areal behandelt, das durch die in der bußgeldbewehrten Anwendungsbestimmung NG415 genannten Bodenarten charakterisiert wird.

Als Hilfestellung und zur Vororien­tierung geben im Feldblock-Finder Nordrhein-Westfalen http://www.landwirtschaftskammer.de/FBF/jsp/index_zid.jsp hinterlegte NG415-Karten erste Hinweise auf ein entsprechendes Chloridazon-­Anwendungsverbot auf den dort rot markierten Flächen. Diese Karten stellen aber keine rechtsverbindliche Flächendeklaration dar und sind nicht in jedem Fall fehlerfrei.