Update – Düngeverordnung

Egal ob Futter, Dünger oder andere Produkte: Die Landwirtschaft schafft jährlich größere Gütermengen von A nach B, als die Bundesbahn. Allerdings darf die Ladungssicherung bei den Transporten nicht auf der Strecke bleiben.

Geringe N-Mengen in der Sperrfrist? Nach der neuen Düngeverordnung beginnt die Sperrfrist für N-haltige Düngemittel nach der Ernte der Hauptkultur. Nur in bestimmten Ausnahmefällen darf im Herbst noch Stickstoff gedüngt werden.

Durch diese neue Regelung war auch der Einsatz von geringen N-Mengen über Blattdünger wie Mangannitrat und Nutriphit nicht mehr möglich.

NRW hat nun für den Herbst 2017 eine Ausnahmereglung erlassen. Darin wird festgelegt, dass Blattdünger, Beizen oder Zusatzstoffe zu Pflanzenschutzmitteln (z. B. SSA zum Glyphosat) auch innerhalb der Sperrfrist ausgebracht werden dürfen, sofern eine N-Menge von 5 kg/ha nicht überschritten wird.

Eine Blattdüngung mit Mangannitrat auf Manganmangelstandorten ist also in diesem Herbst wie gewohnt möglich! Für eine endgültige Regelung ab 2018 wird die Thematik auf Bundesebene neu behandelt.