Saatgutvermehrung: Trennstreifen und Mindestentfernungen

3. September 2019 - Hinweise der Landwirtschaftskammer NRW zum Pflanzenschutz für diese Woche.

Saatgutvermehrung – Trennstreifen und Mindestentfernungen beachten: Bei Saatgutvermehrungsflächen ist bei Getreide auf eine saubere Trennung zu Nachbarschlägen zu achten. Grundsätzlich ist zwischen Vermehrungsbeständen und angrenzenden Mähdruschfrüchten immer ein Trennstreifen von mindestens 40 cm erforderlich, um mechanische Vermischungen bei der Ernte zu vermeiden. Wenn der Trennstreifen nicht bei der Aussaat angelegt wird, muss er später zum Zeitpunkt der Feldbesichtigung nachträglich durch Fräsen oder Herausmähen hergestellt werden.

Bei den Fremdbefruchtern wie Roggen sind zudem noch bestimmte Mindestentfernungen zu benachbarten Feldbeständen einzuhalten, um Einkreuzungen zu verhindern. Auch bei den Selbstbefruchtern Wintergerste und Triticale sind Mindestentfernungen zu beachten, da es auch hier zu einem gewissen Anteil an Fremdbefruchtungen kommen kann. Bei Wintergerste sind Mindestentfernungen zu Nachbarbeständen mit Wintergerstensorten mit anderer Zeiligkeit vorgeschrieben. Zwischen Gerstenbeständen mit unterschiedlichen Sorten der gleichen Zeiligkeit sind keine Mindest­entfernungen erforderlich, hier genügt der normale Trennstreifen. Für die einzelnen Getreidearten sind die erforderlichen Mindestentfernungen in der Übersicht dargestellt.

Bei Hybridroggen ist für die Erzeugung von Z-Saatgut eine Mindestentfernung von 500 m vorgeschrieben. Bei der Produktion von Basissaatgut von Hybridroggen sind je nach Erbkomponente zwischen 600 und 1000 m Mindestabstand vorgeschrieben. Bei Hybridgerste ist für die Erzeugung von Z-Saatgut eine Mindest­entfernung von 50 m vorgeschrieben. Bei der Produktion von Basissaatgut sind 100 m Mindestabstand vorgeschrieben.

Von den Gräsern werden nur die Rispenarten als Selbstbefruchter behandelt, alle übrigen Gräserarten zählen zu den Fremdbefruchtern. Die Mindestentfernungen betragen hier bei Schlägen von unter 2 ha Größe 200 m (Vorstufen- /Basissaatgut) bzw. 100 m (Z-Saatgut). Bei Schlägen über 2 ha Größe sind es 100 m (Vorstufen-/Basissaatgut) bzw. 50 m (Z-Saatgut).

Werden die Mindestentfernungen unterschritten, hat das bei der Feldbesichtigung eine Teil- oder Totalaberkennung des Vermehrungsvorhabens zur Folge, da Einkreuzungen nicht ausgeschlossen werden können und dieser Mangel im Nachhinein nicht mehr zu bereinigen ist. Aus diesem Grund ist es ratsam, schon bei der Aussaat auf die Einhaltung der Mindestentfernung zu achten. Hierbei kann es vorteilhaft sein, sich gegebenenfalls mit seinem Berufskollegen, der angrenzende Nachbarflächen bewirtschaftet, abzusprechen.

Folgende Mindestentfernungen in Metern sind einzuhalten:

V/B*

Z-1*

Z-2*

bei Roggen (Populationssorten) zu Feldbeständen anderer Sorten derselben Art oder derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit

300

250

-

bei Hybridsorten von Getreide (außer Weizen und Roggen) zu Feldbeständen anderer Sorten derselben Art

100

50

-

bei Hybridsorten von Weizen zu anderen Sorten derselben Art

25

25

-

bei Wintergerste zu gleichzeitig stäubenden Feldbeständen von Wintergerstensorten mit anderer Zeiligkeit

100

50

50

bei Triticale zu gleichzeitig stäubenden Feldbeständen mit einer anderer Triticalesorte

50

20

20

* V = Vorstufensaatgut,  B = Basissaatgut, Z-1 = Zertifiziertes Saatgut erster Generation Z-2 = Zertifiziertes Saatgut zwei-ter Generation