Pflanzenbau aktuell

Pflanzenschutz – Schutz von Umstehenden und Anwohnern

Abdrift von einer behandelten Fläche ist grundsätzlich zu vermeiden. Zum Schutz von Umstehenden und Anwohnern in Wohngebieten, Garten-, Freizeit- und Sportflächen und auf Wegen sind ausreichende Abstände erforderlich. Der Mindestabstand bei Flächenkulturen beträgt 2 m, bei Raumkulturen 5 m.

Der Mindestabstand muss eingehalten werden zu:

  • Grundstücken mit Wohnbe­bauung,
  • Flächen für die Allgemeinheit (Parks, öffentliche Gärten, Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden, Sportplätze einschließlich Golfplätze, Schulgelände, Spielplätze sowie Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  • privat genutzte Gärten,
  • Wegen, auf denen sich Spaziergänger regelmäßig aufhalten.

Bei Wegen muss aber nicht generell der Mindestabstand eingehalten werden, sondern es ist ausreichend, wenn der Landwirt bei Anwesenheit von z.  B. Fußgängern anhält und wartet, bis diese weit genug entfernt sind. Ist das geschehen, kann er seine Spritzarbeiten weiter fortsetzen. Ein Verstoß gegen die Mindestabstände kann als eine Verletzung der Sorgfaltspflicht und mangelnde gute fachliche Praxis ausgelegt werden.

Anspruch auf Schadenersatz kann dadurch begründet werden.