Naturschutz — Wegraine und Feldränder, Grundanträge

26. Mai 2020 - Hinweise der Landwirtschaftskammer NRW zum Pflanzenschutz für diese Woche.

Wegraine und Feldränder – mehr Artenvielfalt durch weniger Pflege: Wegraine und Feldränder sind artenreiche Lebensräume und sie vernetzen wertvolle Habitate. Insekten, Vögel, Niederwild und die Pflanzenvielfalt profitieren von ihnen. Sie sind Nahrungsquelle, Lebensraum, Brutplatz sowie Deckungs- und Überwinterungsmöglichkeit. Mit weniger Bearbeitung kann hier viel erreicht werden. Wegraine und Feldränder sollten, wenn nötig, maximal einmal im Jahr gemäht oder gemulcht werden – im Optimalfall erst ab Ende Juli/Anfang August, um die Hauptbrut- und Setzzeit zu meiden. Eine nicht zu tiefe Schnitthöhe (über 10 cm) verschont Kleintiere am Boden. Um die Biodiversität zu fördern, sollten Wegraine und Feldränder möglichst zeitlich versetzt bearbeitet und Teilabschnitte überjährig stehengelassen werden. Ein stehengelassener Aufwuchs bietet Insekten und anderen Tieren Überwinterungsmöglichkeit und Deckung. Um Wegraine als Lebensraum zu optimieren und als Netzwerk in der Agrarlandschaft zu perfektionieren, sollte eine dichte Mulchdecke nach dem Schnitt vermieden werden. An Feldränder angrenzende Blüh- oder Pufferstreifen können zusätzlich den Lebensraum verbreitern. Weitere Infos zu Blühstreifen u. v. m. finden Sie im Maßnahmenfinder Biodiversität: www.biodiversitaet-nrw.de.

Grundanträge für Naturschutzmaßnahmen stellen: Ab jetzt können bis zum 30. Juni die Grundanträge für Agrarumweltmaßnahmen (AUM) und Vertragsnaturschutz (VNS) gestellt werden. Als Agrarumweltmaßnahmen können Blüh- und Schonstreifen(-fläche), Uferrand- oder Erosionsschutzstreifen und die extensive Grünlandnutzung bei der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Zu den Vertragsnaturschutzmaßnahmen gehören zum Beispiel Maßnahmen auf dem Getreideacker, Bracheflächen oder auch eingesäte Blühmaßnahmen sowie verschiedene Maßnahmen für Grünland (u. w.). Diese Maßnahmen müssen von der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde (UNB) der jeweiligen Kreis- oder Stadtverwaltung oder ggf. von der zuständigen Biologischen Station aus naturschutzfachlicher Sicht genehmigt werden. Demzufolge werden die Grundanträge für Vertragsnaturschutzmaßnahmen auch bei der zuständigen UNB eingereicht und nicht bei der Landwirtschaftskammer. Eine Übersicht mit vielen wichtigen Details zu verschiedenen Biodiversitätsmaßnahmen gibt der Maßnahmenfinder Biodiversität unter: www.biodiversitaet-nrw.de.