Mindestabstand — Auflagen zum Schutz von Umstehenden und Anwohnern

24. März 2020 - Hinweise der Landwirtschaftskammer NRW zum Pflanzenschutz für diese Woche.

Abstand – Schutz von Umstehenden und Anwohnern: Abdrift von einer behandelten Fläche ist grundsätzlich zu vermeiden. Zum Schutz von Umstehenden und Anwohnern in Wohngebieten, Garten-, Freizeit- und Sportflächen und auf Wegen sind ausreichende Abstände erforderlich. Aufgrund einer Leitlinie der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit hat das Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in einer amtlichen Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 20. Mai 2016 die Mindestabstände neu festgelegt:

Der Mindestabstand bei Flächenkulturen beträgt 2 m und bei Raumkulturen 5 m.

Der Mindestabstand muss eingehalten werden zu:

  • Grundstücken mit Wohnbebauung,
  • Flächen für die Allgemeinheit (Parks, öffentliche Gärten, Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden, Sportplätze einschließlich Golfplätze, Schulgelände, Spielplätze sowie Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens),privat genutzte Gärten,
  • Wegen, auf denen sich Spaziergänger regelmäßig aufhalten.

Bei Wegen müssen Landwirte aber nicht generell den Mindestabstand einhalten. Es ist ausreichend, wenn sie bei Anwesenheit von z.  B. Fußgängern anhalten und warten, bis diese weit genug entfernt sind. Ist das geschehen, kann er seine Spritzarbeiten weiter fortsetzen. Ein Verstoß gegen die Mindestabstände bzw. den Inhalt der Bekanntmachung des BVL kann als eine Verletzung der Sorgfaltspflicht und mangelnde gute fachliche Praxis gelten. Anspruch auf Schadenersatz kann dadurch begründet werden.