Kartoffeln – Furchenbehandlung, Nachbau

30. April 2019 - Hinweise der Landwirtschaftskammer NRW zum Pflanzenschutz für diese Woche

Kartoffeln – Furchenbehandlung mit Sinstar: Das neu zugelassene Mittel Sinstar entspricht von der Wirkstoffmenge, der Aufwandmenge und dem Einsatzgebiet (Furchenbehandlung gegen Rhizoctonia und Colletotrichum) dem Ortiva, es ist aber in der Formulierung nicht identisch. Nach ersten Erfahrungen aus der Praxis soll Sinstar beim Ansetzen der Beizbrühe und während der Furchenbehandlung zur Schaumbildung neigen. Daher vorbeugend Schaumstopp mit in die Beizbrühe geben. Da die Beiztanks an der Legemaschine selten über eine Einspülschleuse verfügen, muss auch beim Spülen der Kanister auf die Vermeidung von Schaum geachtet werden. Befindet sich in einem entleerten Kanister noch eine Restmenge Schaum, so kann dieser Kanister bei der Entsorgung über PAMIRA bei der Annahme verweigert werden.

Bei den Mitteln Quadris, Zaftra AZT 250 SC und ZAKEO 250 SC handelt es sich um Unterzulassungen vom Ortiva, das heißt, es ist die gleiche Formulierung wie beim Ortiva.

Kartoffeln – Nachbau bis zum 30. Juni 2019 melden: In Kürze erhalten die Landwirte per Post die Unterlagen zur Nachbauerklärung. Im Auftrag der Pflanzenzüchter bittet die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) Landwirte um ihre Nachbauauskunft für das Anbaujahr Herbst 2018/Frühjahr 2019. Angaben zur Erklärung des Nachbaus müssen bis zum 30. Juni eingereicht werden. Alternativ kann die Nachbaugebühr auch eigenständig ermittelt und beglichen werden. In diesem Fall gilt ebenfalls die Frist 30. Juni. Unter www.stv-bonn.de kann die Nachbauerklärung ab sofort online eingereicht werden. Nach aktueller Rechtsprechung sind Landwirte verpflichtet, bis zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres (30. Juni), in dem sie Nachbau betrieben haben, die entsprechende Nachbauentschädigung von sich aus zu melden oder zu zahlen. Landwirte dürfen im eigenen Betrieb erzeugtes Erntegut bestimmter Arten dann zu Saat­zwecken im eigenen Betrieb erneut einsetzen, wenn sie die Nachbaubedingungen erfüllen, das heißt, die Nachbaugebühren rechtzeitig bezahlen und auf ein konkretes Auskunftsersuchen gegenüber der STV Auskunft erteilen. Die Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob zuvor ein Auskunftsersuchen der STV beantwortet oder von dieser eine Zahlungsaufforderung verschickt wurde. Die STV empfiehlt, den vollständigen Nachbau bis zum 30. Juni zu melden. Sollte diese Frist verpasst werden, hat das finanzielle und rechtliche Folgen. Die STV setzt sich im Auftrag der Züchter für die Entlohnung der Züchtungsleistung ein. Für Fragen und weitere Informationen zur Nachbauerklärung steht das STV-Service-Center unter der Tel. (02  28) 96  94  31  60 gerne zur Verfügung.