Einarbeitungspflicht auf unbestelltem Acker beachten

Vielerorts wurde das Ackergras schon geerntet, aber auch erste Grünlandaufwüchse sind bereits geschnitten. Die steigenden Temperatu-ren in der nächsten Woche werden die Zuwachsraten wieder ankurbeln.

Zur Vermeidung von Ammoniakverlusten müssen gemäß Düngeverordnung Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot auf unbestelltem Ackerland unverzüglich eingearbeitet werden. Unverzüglich bedeutet, dass spätestens vier Stunden nach Beginn der Aufbringung die Einarbeitung abgeschlossen sein muss.

Bei einer Ausbringung mittels Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteiler wird der Dünger zwar bodennah abgelegt, aber nicht eingearbeitet. Somit muss nach der Ausbringung mittels Schleppschlauch/-schuh ein weiterer Arbeitsgang zur Ein­arbeitung von Gülle, Gärrest etc. folgen.