Taube im Wohngebiet geschossen

Weil Tauben seinen Schwimmteich verkoten würden, hat ein Jäger aus Münster einfach selbst Hand angelegt und in einem Wohngebiet auf die Tiere geschossen. Nun hat das Verwaltungsgericht Münster gesprochen: Der Jäger ist uneinsichtig und waffenrechtlich unzuverlässig.

Der Kläger, ein Jäger aus Münster, hat zwar seit mehr als 40 Jahren einen Jagdschein. Doch Alter und Erfahrung schützen offensichtlich nicht immer vor einer Dummheit. Am 13. Juli 2018 hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster die Klage des Mannes gegen das Polizeipräsidium Münster zurückgewiesen. Die Behörde hatte seine waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen. Bereits im Juli 2017 hat der Kläger eine Geldstrafe (1500 €) des Amtsgerichtes Münster akzeptiert.

Taube am Schwimmteich

Mitte September 2016 hatte der Jäger auf seinem im Wohngebiet liegenden Hausgrundstück eine verwilderte Haustaube mit einem Kleinkalibergewehr (Repetierbüchse) abgeschossen. Beim Schuss saß die Taube laut Kläger an seinem Schwimmteich. Doch er habe sie nicht richtig getroffen. Sie sei auf das Dach des Nachbarn geflogen und dann tot auf dessen Garageneinfahrt gefallen. Der Nachbar alarmierte die Polizei und erstattete Anzeige. Anschließend bekam der bislang unbescholtene Jäger die geballte Wucht der Straf- und Ordnungsbehörden zu spüren.

Ende September 2016 durchsuchte die Polizei die Wohn- und Kellerräume des Mannes nach Waffen. Gleichzeitig widerrief der Polizeipräsident ohne vorherige Anhörung seine waffenrechtlichen Erlaubnisse (drei Waffenbesitzkarten) und ordnete die sofortige Sicherstellung der erlaubnispflichtigen Schusswaffen plus Munition an.

Der Staatsanwalt leitete ein Ermittlungsverfahren gegen den Jäger wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz (§ 17 Nr. 1) ein. Mitte Juni 2017 stellte der Staatsanwalt das Verfahren wegen geringer Schuld nach § 153a Strafprozessordnung ein, nachdem der Jäger 1500 € an eine gemeinnützige Einrichtung gezahlt hatte.

„Ratten der Lüfte“

Vor dem Verwaltungsgericht wehrte sich der Jäger gegen den Widerruf seiner waffenrechlichen Erlaubnisse. Den Schuss habe er in Richtung des Schwimmteiches zum Boden hin abgegeben. Hinter der Stelle befinde sich ein Verschlag und dahinter eine 2 m hohe Steinwand. Das Geschoss habe sein Wohngrundstück nicht verlassen können.

Die Tauben würden seinen Schwimmteich verkoten, so der Kläger weiter. Es sei eine Maßnahme im Rahmen der Schädlingsbekämpfung gewesen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass verwilderte Stadttauben als Schädlinge anzusehen seien. Sie seien auch als „Ratten der Lüfte“ bekannt und würden in vielen Kommunen bekämpft.

Doch das Gericht wies diese Einlassung zurück und teilte die Ansicht der Behörde. Die waffenrechtlichen Erlaubnisse seien rechtmäßig widerrufen worden. Ohne die erforderliche Erlaubnis habe der Kläger auf die Taube in einem Wohngebiet geschossen. Daraus müsse man schließen, dass er unzuverlässig sei. Bereits 2010 sei bei ihm der Verlust eines Flobertgewehres und im September 2016 bei der Durchsuchung das Fehlen der fraglichen Repetierbüchse festgestellt worden. Eine Anzeige nach § 37 Waffengesetz sei erst nach entsprechender Aufforderung erfolgt.

Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Jägers ergebe sich aus § 5 Waffengesetz: „Danach besitzen Personen nicht die erforderlich Zuverlässigkeit, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden.“ Der Kläger habe offenkundig schuldhaft, zumindest jedoch besonders gleichgültig gehandelt, als er den Schuss auf die Taube abgab, urteilte das Gericht.

Uneinsichtig bis zuletzt

Der Richter warf dem Kläger zudem vor, sich bis zuletzt uneinsichtig gezeigt zu haben und sein Fehlverhalten nicht einzusehen. Sein Geschoss oder ein Querschläger hätte das Grundstück verlassen und einen Dritten verletzen oder gar töten können. „Als langjähriger Jäger hätten Sie wissen müssen, dass das Schießen von Tauben in einem Wohngebiet den waffenrechtlichen Bestimmungen widerspricht und die Grenzen des Jagdausübungsrechts überschreitet“ (Az. 1 K 4629/16).