Neues Landesjagdgesetz: Das ändert sich

Der NRW-Landtag hat die Novelle des Landesjagdgesetzes verabschiedet. Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen im Landesjagdgesetz sowie in der entsprechenden Durchführungsverordnung.

Das „Ökologische Jagdgesetz“ ist in Kürze Geschichte. Mit Beginn des neuen Jagdjahres am 1. April tritt in NRW ein neues Landesjagdgesetz in Kraft. Mit den Stimmen von CDU, FDP und AfD wurde am Donnerstag vergangener Woche im Düsseldorfer Landtag die Novelle verabschiedet, die Verkündung steht allerdings noch aus.

Zu den insgesamt rund 25 Änderungen gehört unter anderem:

  • Katalog jagdbarer Tierarten erweitert: Der Katalog wird wieder deutlich erweitert. So wurden beim sogenannten Haarwild Wildkatze, Baummarder, Mauswiesel und Fischotter wieder mit aufgenommen. Nicht mehr zu den jagdbaren Tierarten gehört hingegen der Wisent. Unter das Federwild fallen alle Arten nach § 2 Bundesjagdgesetz sowie Nilgans, Rabenkrähe und Elster, sofern sie in NRW nach der Roten Liste der Brutvogelarten NRW regelmäßig brüten.
  • Jagdgenosse darf abstimmen: Hier wurde ergänzend aufgenommen, dass ein Jagdgenosse (oder seine Vertretung), der die Ausübung der Jagd von der Jagdgenossenschaft pachten möchte, an der Abstimmung über die Vergabe der Jagdpacht und über die Verlängerung eines Jagdpachtvertrages teilnehmen kann. Als Vorstandsmitglied darf ein Jagdgenosse nicht an Verträgen mit sich selbst mitwirken.
  • Mindestpachtdauer verlängert: Die bisherige Regelung zur Mindestpachtdauer von Jagdpachtverträgen wird von fünf wieder auf neun Jahre hochgesetzt. In begründeten Fällen kann die Mindestpachtdauer allerdings bis auf fünf Jahre gesenkt werden, wenn ansonsten kein geeignetes Pachtverhältnis zustande kommt oder wenn im Jagdbezirk eine erhöhte Gefahr von Wildschäden besteht.
  • Schießübungsnachweis für Bewegungsjagd: Der seit 2015 geforderte „Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit“ als Voraussetzung für die Teilnahme an Bewegungsjagden wird durch den „Schießübungsnachweis“ ersetzt.
  • Bleifreie Büchsenmunition: Das Verbot, bei der Jagd Büchsenmunition mit bleihaltigen Geschossen sowie bleihaltige Flintenlaufgeschosse zu verwenden, wird eingeschränkt. Büchsen bis einschließlich zur Kalibergruppe 5,6 mm/.22‘ werden hiervon ausgenommen, weil blei­freie Geschosskonstruktionen noch nicht generell am Markt verfügbar sind.
  • Baujagd: Nur die Baujagd auf Dachse im Naturbau bleibt verboten.
  • Lockjagd mit Karussell: Die Lockjagd auf Rabenkrähen kann auch außerhalb der Einzeljagd ausgeübt werden. Zudem ist die Lockjagd mit „Tauben- oder Krähenkarussells“ möglich, sofern Vogelattrappen eingesetzt werden.
  • Jagd auf Schalenwild: Bei der Jagd auf Schalenwild ist aus Tierschutzgründen in der Zeit vom 16. bis 31. Januar auf Bewegungsjagden und Hundeeinsatz zu verzichten. Ausgenommen ist die Nachsuche.
  • Örtliche Verbote: Die Einschränkung der Jagdausübung in Naturschutz-, FFH- und Vogelschutzgebieten bedarf des Einvernehmens mit der zuständigen Unteren Jagdbehörde.
  • Rotwildgebiete: Bei Abschussplänen von Jagdbezirken in Rotwildgebieten ist unabhängig von deren Zugehörigkeit zu einer Hegegemeinschaft der Rotwildsachverständige ins Benehmen zu setzen.
  • Hegeschau: Wie vor 2015 besteht für Untere Jagdbehörden wieder die Möglichkeit, für das in ihrem Zuständigkeitsbereich im letzten Jahr zur Strecke gekommene Rot-, Sika-, Dam- und Muffelwild eine Vorzeigepflicht für Geweih oder Hörner und Unterkiefer auf einer Hegeschau anzuordnen.
  • Längere Fütterungszeit: Der Beginn der Fütterung von Schalenwild wurde vom 1. Januar auf den 15. Dezember vorverlegt. Der Zeitraum endet nicht mehr am 31. März, sondern am 30. April.
  • Jagdhunde: Neben Such- und Bewegungsjagden sowie bei der Jagd auf Wasserwild sind auch bei der Jagd auf Schnepfen brauchbare Jagdhunde zu verwenden. Bei ihrer Ausbildung und Prüfung dürfen flugfähige und kurzzeitig (maximal 15 Minuten) flugunfähige Stock­enten eingesetzt werden.
  • Schwarzwildgatter: Neu aufgenommen wurde in § 30, dass die Ausbildung von Jagdhunden im Schwarzwildgatter der Auswahl und der Einarbeitung brauchbarer Jagdhunde für die Stöberarbeit auf Schwarzwild dient.
  • Aussetzen von Wild: Die Genehmigungspflicht für das Aussetzen von heimischem Feder- oder Haarwild (außer Schalenwild) wurde durch eine Anzeigepflicht ersetzt. Abweichend vom Bundesjagdgesetz ist es verboten, Fasane und Stockenten später als acht Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf diese Wildarten auszusetzen.
  • Wildschäden: Die Anmeldefrist zur Geltendmachung von Wildschäden ist wieder die Wochenfrist.
  • Vereinigung der Jäger: Einer Vereinigung der Jäger müssen mindestens 5  % der Jagdscheininhaber in NRW angehören.
  • Rotwildsachverständige: Für Rotwildgebiete oder Teile von diesen bestellt die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung sogenannte Rotwildsachverständige.
  • Jagdabgabe entfällt: Die bisher staatlich mit der Gebühr für den Jahres-, Tages- bzw. Falknerschein erhobene Jagdabgabe entfällt. Der LJV erklärte dazu, er sei bereit „neu zu finanzierende Gemeinschaftsleistungen für die Jagd in Eigenverantwortung zu übernehmen“.

Neben dem Landesjagdgesetz wurde auch die entsprechende Durchführungsverordnung geändert

  • Prüfungsausschuss: Im ÖJG war geregelt, dass die Untere Jagdbehörde die teilnehmenden Jäger als Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Jägerprüfung auf Vorschlag der Vereinigungen der Jäger bestellt. Doch hier standen sich oft unterschiedliche Vorschläge der Verbände gegenüber. Nach der Neuformulierung soll die Untere Jagdbehörde über die Bestellung entscheiden. Dabei ist die fachliche Qualifikation von besonderer Bedeutung. Ins Gesetz eingefügt wurde der Passus, dass dem Prüfungsausschuss niemand angehören darf, der bei der Ausbildung von zu prüfenden Personen, die dem Prüfungsausschuss zugewiesen sind, mitgewirkt hat.
  • Mehr Fragen bei der Jägerprüfung: Bislang stammten in NRW die Fragen zur schriftlichen Jägerprüfung aus einem Katalog von insgesamt 500 Fragen. Diese Begrenzung wurde gestrichen. Der Fragenkatalog soll zudem zukünftig grundlegend überarbeitet werden.
  • Verbote: Laut der neuen DVO ist es verboten, Schalenwild in einem Umkreis von 300 m – statt wie bislang 400 m – von Fütterungen zu erlegen. Neu geregelt wurde, dass an Nicht-Wiederkäuer Insekten sowie Protein von verarbeiteten Insekten, Hühnereier und in betreffenden Jagdbezirken aufgefundenes Fallwild sowie Aufbrüche von Wild (mit Ausnahme von Schwarz­wild) und Körper sowie Körperteile von Nutria und Bisam verfüttert werden dürfen.
  • Kirrung: Statt 0,5 l darf die Kirrmenge wieder 1 l betragen.
  • Fangjagd: Fallen für den Lebendfang müssen mit einem elektronischen Fangmeldesystem mit der Funktion einer Statusmeldung ausgestattet sein, sofern keine „Funklöcher“ entgegenstehen. Die Statusmeldung muss zweimal täglich morgens und abends auf das Empfangsgerät übermittelt werden. Vorteil: Es entfällt die Pflicht, diese Fallen zusätzlich morgens und abends zu kontrollieren.
  • Schießübungsnachweis: Auf dem Schießstand oder im Schießkino sind die bisherigen Disziplinen, jedoch ohne Bewertung, zu schießen. Dies hat mit für Schwarzwild zugelassenem Kaliber zu erfolgen. Schießsimulationsanlagen gelten nicht als Schießkino.
  • Mehr Geld für Wildschadenschätzer: Die Vergütung von Wildschadenschätzern wird in Anlehnung an die Regelung in anderen Bundesländern an die Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz angepasst.
  • Freigebiete: Abweichend vom Bundesjagdgesetz darf Schalenwild im „Freigebiet“ ohne Abschussplan erlegt werden. Das Verbreitungs­gebiet für Sikawild „Arnsberger Wald“ war seit 2015 befristet bis Ende 2020 aufgehoben, sodass dieses zum Freigebiet wurde. Diese Regelung wird nun vorzeitig zum 31. März 2019 aufgehoben – laut Begründung „sowohl zur Unterstützung der Absenkung des Bestandes als auch zur langfristigen Sicherung des Vorkommens“.
  • Durch eine Änderung des Landesforstgesetzes wurde das Betretungsverbot für jagdliche Ansitz­einrichtungen wieder auf alle jagdlichen Einrichtungen ausgeweitet.

Mehr zum Thema:

Das novellierte Landesjagdgesetz tritt mit Beginn des neuen Jagdjahres am 1. April in Kraft. Doch handelt es sich dabei tatsächlich um ein modernes Jagdgesetz?