Beim Heizen mit Öl oder Gas entsteht viel Kohlendioxid. Damit Deutschland die EU-Klimaziele erreicht, hat Berlin ein ganzes Bündel von Maßnahmen in Kraft gesetzt. Zum Beispiel wurde das Marktanreizprogramm zur Förderung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt zum 1. Januar 2020 angepasst. Daneben vergibt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zinsgünstige Darlehn. Dritter Baustein sind die zum 1. Januar 2020 eingeführten steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten.
Steuerbonus ab 2020
Die „Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden“ ist im § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Danach kann der Hausbesitzer 20 % der Kosten von maximal 200 000 € verteilt über drei Jahre vom zu versteuernden Einkommen abziehen.
Das Gebäude musst älter als zehn Jahre sein. Neben den Lohn- werden auch die Materialkosten gefördert. Der Steuerbonus gilt für Baumaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurden und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind.
Förderfähig ist:
- die Wärmedämmung von Wänden, Dächern, Geschossdecken,
- die Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungen,
- die Erneuerung/der Einbau einer Lüftungsanlage,
- der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
- die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind.
Der Steuerzahler muss das Objekt selbst bewohnen. Vorteil: Sie dürfen sofort die Handwerker beauftragen. Den Steuerbonus beantragen Sie mit der nächsten Steuererklärung.
Zuschuss vom BAFA
Doch gerade für Familien mit mittleren und niedrigen Einkommen ist es oft lohnender, wenn sie stattdessen einen Zuschuss des BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) oder ein zinsgünstiges Darlehn der KfW nutzen. Denn: Eine doppelte Förderung, Steuerbonus plus BAFA-Zuschuss, für die gleiche Maßnahme ist ausgeschlossen.
Das BAFA fördert mit 35 %:
- Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets, Hackschnitzeln,
- Pelletöfen mit Wassertaschen,
- Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. Hackschnitzeln, Scheitholz,
- emissionsarme Scheitholzvergaserkessel,
- effiziente Wärmepumpenanlagen einschließlich der Nachrüstung bivalenter Systeme,
- Hybridheizungen, die mehrere Anlagen kombinieren und Wärme aus erneuerbarer Energie nutzen (Solar, Biomasse, Wärmepumpe).
- Austausch der Ölheizung
Wird eine Ölheizung durch eine Hybridheizung, Biomasse- oder Wärmepumpenanlage ersetzt, erhöht sich die Förderung um 10 %. Dadurch ergibt sich für Heizungen, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, ein Fördersatz von 45 % und für Heizungen, die erneuerbare Energien als auch Erdgas nutzen, ein Satz von 40 %.Um die Tauschprämie zu bekommen, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Ölheizung installiert sein. Sie muss nicht mehr in Betrieb, aber noch fest im Heizungskeller verbaut sein.
Solarkollektoranlagen in Neubauten werden mit 30 % gefördert. Die Errichtung oder Erweiterung einer Solarthermieanlage wird mit 30 % gefördert, wenn sie überwiegend der Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung dient.
Wichtig bei der Antragstellung
Sie müssen den BAFA-Zuschuss vor Beginn der Maßnahme beantragen. Als Beginn gilt der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrages beim BAFA. Eigenleistungen sind nicht förderfähig.
Die Kumulierung mit anderen Fördermitteln ist möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt. Mit einer Förderung aus dem im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms aufgelegten KfW-Programm ist eine Kumulierung nur bei den KfW-Programmen „Energieeffizient Bauen“ (Programm-Nr. 153) und „Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit“ (Programm-Nr. 167) möglich.
Der Bauherr darf einen Bevollmächtigten beauftragen, der für ihn die BAFA-Mittel beantragt. Das kann der Architekt, ein Handwerksbetrieb oder der Energieberater sein.
Günstige KfW-Darlehen
Die KfW fördert mit zinsgünstigen Darlehen und Tilgungszuschüssen nur Gebäude mit Bauantrag vor dem 1. Februar 2002. Förderfähig sind alle Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz. Dazu gehören: Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen, Keller- und Geschossdecken, neue Fenster und Außentüren sowie eine neue Heizung. Je Einzelmaßnahme werden Kosten bis 50 000 € berücksichtigt (Programme 151 und 430).
Den Kredit beantragen Sie über die Hausbank. Der Zinssatz orientiert sich am Kapitalmarkt und wird am Tag der Zusage festgesetzt. Bei bester Bonität zahlen Kunden aktuell etwa 1 %. Das KfW-Darlehen mit Zuschuss lohnt sich insbesondere, wenn Sie Ihr Wohngebäude komplett energetisch sanieren; hier können Sie Kosten bis 120 000 € geltend machen, wobei der Zuschuss 25 bis 40 % beträgt.
Förderung vom Land NRW
Mit „progres.nrw“ hat das Land Nordrhein-Westfalen ein zusätzliches Förderprogramm auf den Weg gebracht. Mit dem Förderbaustein „Markteinführung“ werden Verbraucher und Unternehmen gefördert, die Produkte zur effizienten Umwandlung und sparsamen Verwendung von Energie einschließlich Nah- und Fernwärme und zur Nutzung erneuerbarer Energien einsetzen wollen. In dem Förderprogramm werden Zuschüsse vergeben für z. B.:
- Wohnungslüftungsanlagen,
- thermische Solaranlagen,
- stationäre elektrische Batteriespeicher in Verbindung mit einer neu zu errichtenden PV-Anlage,
- Wasserkraftanlagen,
Biomasseanlagen in Verbindung mit einer thermischen Solaranlage (dazu zählen: Pelletkessel mit und ohne Brennwerttechnik, Kombikessel bzw. Hybridkessel, Holzhackschnitzelkessel, Pelletöfen sowie Partikelabschneider).Konkret zahlt das Land NRW für den Einbau eines Pelletofens 750 € Zuschuss, für einen Pelletkessel 1750 €. Eine Kumulierung mit Bundesmitteln der BAFA oder der KfW-Bank ist in der Regel möglich, sofern das entsprechende Programm dies zulässt.
Welches Förderprogramm sich für Sie lohnt, darüber berät unter anderem die Verbraucherzentrale NRW oder ein Energieberater vor Ort.
Neue Ölheizung verboten?
Viele Hausbesitzer fragen: Dürfen wir in Zukunft noch mit Öl heizen? Ja, das ist möglich. Bis Ende 2025 müssen Sie den alten Ölkessel jedoch gegen ein neues Öl-Brennwertgerät austauschen.
Ab 2026 dürfen neue Ölheizungen nur noch eingebaut werden, wenn Sie erneuerbare Energien in die Heizung mit einbinden. Das kann zum Beispiel eine Solarthermieanlage sein.
Haben Sie Ihre Ölheizung bereits mit einer Solarthermieanlage kombiniert, dürfen Sie jederzeit den alten Kessel tauschen, da das Gebäude bereits anteilig mit erneuerbarer Energie versorgt wird.